Norm
BDG §38Schlagworte
Bescheid, BegründungRechtssatz
Im amtswegigen Versetzungsfall hätte sowohl ein Vorhalteverfahren durchgeführt als auch das wichtige dienstliche Interesse an der konkreten Personalmaßnahme begründet werden müssen; beide Maßnahmen sind nicht erfolgt und als krasse Verfahrensmängel zu qualifizieren. Zurückverweisung.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2011