RS Dok 2011/3/28 25/10-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2011
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Schlagworte

Bescheid, Begründung

Rechtssatz

Im amtswegigen Versetzungsfall hätte sowohl ein Vorhalteverfahren durchgeführt als auch das wichtige dienstliche Interesse an der konkreten Personalmaßnahme begründet werden müssen; beide Maßnahmen sind nicht erfolgt und als krasse Verfahrensmängel zu qualifizieren. Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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