RS Dok 2011/4/11 27/11-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2011
beobachten
merken

Norm

AVG §6 Abs1
AVG §63 Abs5
AVG §71 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, Rechtzeitigkeit, Fristversäumnis, Wiedereinsetzungsantrag als Eventualantrag

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist die Rechtmäßigkeit eines B zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war (erstmals VwGH (mit verstärktem Senat) 23.10.1986, 85/02/0251, Slg. Nr. 12275/A, zuletzt VwGH 17.12.2010, 2007/18/0954).

Da der Wiedereinsetzungsantrag als Eventualantrag eingebracht wurde, liegt zwangsläufig zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, sondern hat vielmehr nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 71 Abs. 4 AVG die zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständige DK über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu entscheiden. Gemäß § 6 AVG war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die DK weiterzuleiten.Da der Wiedereinsetzungsantrag als Eventualantrag eingebracht wurde, liegt zwangsläufig zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, sondern hat vielmehr nach Zurückweisung der Berufung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG die zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständige DK über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu entscheiden. Gemäß Paragraph 6, AVG war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die DK weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten