Norm
AVG §6 Abs1Schlagworte
Berufung, Rechtzeitigkeit, Fristversäumnis, Wiedereinsetzungsantrag als EventualantragRechtssatz
Nach der stRsp des VwGH ist die Rechtmäßigkeit eines B zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war (erstmals VwGH (mit verstärktem Senat) 23.10.1986, 85/02/0251, Slg. Nr. 12275/A, zuletzt VwGH 17.12.2010, 2007/18/0954).
Da der Wiedereinsetzungsantrag als Eventualantrag eingebracht wurde, liegt zwangsläufig zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, sondern hat vielmehr nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 71 Abs. 4 AVG die zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständige DK über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu entscheiden. Gemäß § 6 AVG war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die DK weiterzuleiten.Da der Wiedereinsetzungsantrag als Eventualantrag eingebracht wurde, liegt zwangsläufig zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keine bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, sondern hat vielmehr nach Zurückweisung der Berufung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG die zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständige DK über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu entscheiden. Gemäß Paragraph 6, AVG war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die DK weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011