Norm
BDG §19 Abs1Schlagworte
Außerdienststellung eines Beamten als Mitglied des VfGH, Außerdienststellung nach § 19Rechtssatz
Die Außerdienststellung eines Verwaltungsbeamten als Mitglied des VfGH, die nach der derzeitigen Rechtslage mit Art. 147 Abs. 2 B-VG auf Ebene der Bundesverfassung normiert ist, kann mit der einfachgesetzlich normierten Außerdienststellung nach § 19 Abs. 1 BDG nicht verglichen werden. Die BerK erachtet es daher für zulässig, dass - wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind - auch ein (nur) nach § 19 BDG außerdienstgestellter Bea nach den allgemeinen Regelungen der §§ 38 und 40 BDG, so wie jeder andere Bea auch, aus wichtigem dienstlichem Interesse von seinem ArbPl abberufen werden kann. Im BDG ist jedenfalls im Gegensatz etwa zur Regelung des § 141 Abs. 4 BDG keine Bestimmung enthalten, nach der die Anwendung der im allgemeinen Teil aufgenommenen §§ 38 und 40 BDG auf einen Fall wie den vorliegenden untersagt wäre.Die Außerdienststellung eines Verwaltungsbeamten als Mitglied des VfGH, die nach der derzeitigen Rechtslage mit Artikel 147, Absatz 2, B-VG auf Ebene der Bundesverfassung normiert ist, kann mit der einfachgesetzlich normierten Außerdienststellung nach Paragraph 19, Absatz eins, BDG nicht verglichen werden. Die BerK erachtet es daher für zulässig, dass - wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind - auch ein (nur) nach Paragraph 19, BDG außerdienstgestellter Bea nach den allgemeinen Regelungen der Paragraphen 38 und 40 BDG, so wie jeder andere Bea auch, aus wichtigem dienstlichem Interesse von seinem ArbPl abberufen werden kann. Im BDG ist jedenfalls im Gegensatz etwa zur Regelung des Paragraph 141, Absatz 4, BDG keine Bestimmung enthalten, nach der die Anwendung der im allgemeinen Teil aufgenommenen Paragraphen 38 und 40 BDG auf einen Fall wie den vorliegenden untersagt wäre.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011