RS Dok 2011/4/27 37/14-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

BDG §101
B-VG Art83 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Kollegialbehörde, Zuständigkeit, maßgebliche Rechtslage, Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission

Rechtssatz

Nach der stRsp des VfGH sind die rechtlichen Grundlagen eines B auch bei Kollegialbehörden stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des B – das ist bei schriftlichen B der Zeitpunkt der rechtsgültigen Zustellung an eine Verfahrenspartei – zu beurteilen. Eine (kollegiale) Verwaltungsbehörde hat ihre (sachliche und örtliche) Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens – und zwar bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VfGH 8.12.2010, B 1337/09B 1347/09, mwN).Nach der stRsp des VfGH sind die rechtlichen Grundlagen eines B auch bei Kollegialbehörden stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des B – das ist bei schriftlichen B der Zeitpunkt der rechtsgültigen Zustellung an eine Verfahrenspartei – zu beurteilen. Eine (kollegiale) Verwaltungsbehörde hat ihre (sachliche und örtliche) Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens – und zwar bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VfGH 8.12.2010, B 1337/09B 1347/09, mwN).

Die Frage der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Senates der DK ist daher grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen B gültigen Geschäftseinteilung zu beurteilen. Dies wäre hier die Geschäftseinteilung für das Jahr 2011. Dabei ist aber auch auf die in den „Allgemeinen Regelungen“ zu dieser Geschäftseinteilung der DK beim BM für Inneres enthaltenen Übergangsbestimmungen – diese Bestimmungen sind in den Geschäftseinteilungen der Jahre 2006 bis 2011 inhaltsgleich ? Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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