Norm
BDG §101Schlagworte
Kollegialbehörde, Zuständigkeit, maßgebliche Rechtslage, Geschäftsverteilung der DisziplinarkommissionRechtssatz
Nach der stRsp des VfGH sind die rechtlichen Grundlagen eines B auch bei Kollegialbehörden stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des B – das ist bei schriftlichen B der Zeitpunkt der rechtsgültigen Zustellung an eine Verfahrenspartei – zu beurteilen. Eine (kollegiale) Verwaltungsbehörde hat ihre (sachliche und örtliche) Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens – und zwar bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VfGH 8.12.2010, B 1337/09 – B 1347/09, mwN).Nach der stRsp des VfGH sind die rechtlichen Grundlagen eines B auch bei Kollegialbehörden stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des B – das ist bei schriftlichen B der Zeitpunkt der rechtsgültigen Zustellung an eine Verfahrenspartei – zu beurteilen. Eine (kollegiale) Verwaltungsbehörde hat ihre (sachliche und örtliche) Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens – und zwar bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VfGH 8.12.2010, B 1337/09 – B 1347/09, mwN).
Die Frage der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Senates der DK ist daher grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen B gültigen Geschäftseinteilung zu beurteilen. Dies wäre hier die Geschäftseinteilung für das Jahr 2011. Dabei ist aber auch auf die in den „Allgemeinen Regelungen“ zu dieser Geschäftseinteilung der DK beim BM für Inneres enthaltenen Übergangsbestimmungen – diese Bestimmungen sind in den Geschäftseinteilungen der Jahre 2006 bis 2011 inhaltsgleich ? Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011