Norm
B-VG Art83 Abs2Schlagworte
Verwaltungsbehörde, Bindung an als Rechtsverordnung geltende Geschäftsverteilung der DisziplinarkommissionRechtssatz
Die BerK ist als Verwaltungsbehörde an die nach außen in Erscheinung getretene und daher als Rechtsverordnung geltende Geschäftseinteilung – ungeachtet der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit bzw. der Ordnungsgemäßheit ihrer Kundmachung – gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011