Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Amtsmissbrauch, wiederholter rechtswidriger Zugriff auf Organmandatsgelder, negative Zukunftsprognose, Generalprävention, EntlassungRechtssatz
Der Besch hat durch die schweren und über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren andauernden wiederholten und vielfältigen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit als Vollzugsbeamter die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass er im öffentlichen Dienst nicht weiter beschäftigt werden kann. In Anbetracht des Überwiegens der Erschwerungs- über die Strafmilderungsgründe und dem gesamten Persönlichkeitsbild des Besch besteht keine Gewähr, dass er künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Der Besch hat nach einhundertachtundzwanzigmal rechtswidrig auf ihm anvertraute Organmandatsgelder zugegriffen und in diesem Kernbereich der Dienstpflichten eines Exekutivbeamten in unentschuldbarer Weise schwer versagt und dabei auch erhebliche kriminelle Energie bewiesen. Auch bei einer verhältnismäßig geringen Gesamtschadenhöhe von etwa € 2500,-- hat ein derartiges Fehlverhalten bei einem Exekutivbeamten ein nicht zu bagtellisierendes Gewicht.
Insgesamt wird nur durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Besch angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht der Vielzahl von Tathandlungen kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Besch in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihm zu verneinen; daher ist die Entlassung des Besch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Bei der Strafbemessung im gegenständlichen Fall waren auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen.
DK: Entlassung (Strafber d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012