Norm
AVG §18 Abs4Schlagworte
Schriftliche Erledigung, Bescheid, rechtskräftig entschiedene SacheRechtssatz
Eine Erledigung, die nicht die Form eines B aufweist, ist dann ein B, wenn sie in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend über eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen abspricht (vgl. ua. VfSlg. 5804/1968, 6187/1970, 7599/1975, 9383/1982, 11.420/1987) bzw. sind auch formlose Erledigungen als B anzusehen, wenn durch sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen bindend Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. ua. VfSlg. 7202/1973, 7436/1974, 8560/1979, 9247/1982).Eine Erledigung, die nicht die Form eines B aufweist, ist dann ein B, wenn sie in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend über eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen abspricht vergleiche ua. VfSlg. 5804 aus 1968,, 6187 aus 1970,, 7599 aus 1975,, 9383 aus 1982,, 11.420 aus 1987,) bzw. sind auch formlose Erledigungen als B anzusehen, wenn durch sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen bindend Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben vergleiche ua. VfSlg. 7202 aus 1973,, 7436 aus 1974,, 8560 aus 1979,, 9247 aus 1982,).
Die hier verfahrensrelevante schriftliche Erledigung, mit welcher dem BW mitgeteilt wurde, dass eine neue Dienstzuteilung unter Wahrung der dienstrechtlichen Stellung nicht möglich sei, ist dementsprechend als B zu qualifizieren. Über den Antrag des BW vom … wurde daher bereits seitens der DBeh mit B entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011