RS Dok 2011/5/18 9/12-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2011
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Norm

BDG §123 Abs1
BDG §124 Abs2
AVG §68 Abs1

Schlagworte

Verhandlungsbeschluss, Unklarheit über Anschuldigungspunkte, Auslegung in Verbindung mit Begründung, Einstellung wegen Verjährung, rechtskräftig entschiedene Sache

Rechtssatz

Fehlt es dem Spruch eines B an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen (vgl. dazu VwGH 25.9.2002, 2000/12/0165, und 30.3.2011, 2007/12/0098, mwN).Fehlt es dem Spruch eines B an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen vergleiche dazu VwGH 25.9.2002, 2000/12/0165, und 30.3.2011, 2007/12/0098, mwN).

Unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung, in der ausdrücklich auf den Umstand verwiesen wird, dass in Bezug auf die übrigen Anschuldigungspunkte Verjährung eingetreten sei, kann im hier vorliegenden Berufungsfall kein Zweifel daran bestehen, dass der VerhBeschl über alle vom EB umfassten Anschuldigungspunkte eine Entscheidung treffen wollte; zum einen in Form der Erlassung eines VerhBeschl und zum anderen in Form einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Laut Aktenlage hat weder der DA noch der BW gegen den VerhBeschl berufen, weswegen er in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Erlassung eines neuerlichen VerhBeschl „in berichtigender Ergänzung“ des ersten VerhBeschl stand daher der Umstand entgegen, dass in Bezug auf diese Vorwürfe das Verfahren bereits bescheidmäßig eingestellt worden war. Ersatzlose Aufhebung.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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