Norm
AVG §66 Abs4Schlagworte
gesetzlicher Richter, rechtswidrige Senatszusammensetzung, nur kurzfristige VerhinderungRechtssatz
Der Akt wurde dem Stellvertreter des Vorsitzenden zugeteilt, weil der bisherige Vorsitzende bekannt gegeben hat, er sei durch seine Berufung an die Universität Wien verhindert, das Verfahren fortzuführen. Die Berufung nach Wien mag kurzfristig eine Verhinderung dargestellt haben, eine dauernde Verhinderung wird dadurch aber nicht dargetan. Der bisherige Vorsitzende war daher nach wie vor der für die Weiterführung des gegenständliches Suspendierungs- und Disziplinarverfahrens zuständige Vorsitzende, die erstinstanzl Disziplinarbehörde war somit falsch zusammengesetzt.
Mit der Entscheidung einer falsch zusammengesetzten erstinstanzlichen Disziplinarbehörde wird aber der BW in seinem durch Art 83 Abs 2 B-VG verfassungsgemäß gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, eine Sanierung der rechtswidrigen Zusammensetzung der erstinstanzl Disziplinarbehörde ist im Verfahren vor der DOK nicht mehr möglich.Mit der Entscheidung einer falsch zusammengesetzten erstinstanzlichen Disziplinarbehörde wird aber der BW in seinem durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG verfassungsgemäß gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, eine Sanierung der rechtswidrigen Zusammensetzung der erstinstanzl Disziplinarbehörde ist im Verfahren vor der DOK nicht mehr möglich.
DK: Suspendierung
DOK: ersatzlose Behebung und Verweisung an zuständigen erstinstanzl Senat
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012