Norm
AVG §46Schlagworte
Verschwiegenheitspflicht, kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich rechtswidrig erlangter BeweismittelRechtssatz
Wie nach der StPO, so gilt auch nach AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Es bestehen insbesondere auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl. hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 496, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079). Nichts anderes gilt für Beweismittel, die die Dienst- oder Disziplinarbehörden aufgrund einer allfälligen Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (hier: nach § 26 Abs. 2 PVG) durch Dritte erlangt haben.Wie nach der StPO, so gilt auch nach AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (Paragraph 46, AVG). Es bestehen insbesondere auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel vergleiche hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 496, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079). Nichts anderes gilt für Beweismittel, die die Dienst- oder Disziplinarbehörden aufgrund einer allfälligen Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (hier: nach Paragraph 26, Absatz 2, PVG) durch Dritte erlangt haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011