RS Dok 2011/5/25 47/11-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2011
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Norm

AVG §46
BDG §46
PVG §26 Abs2
  1. PVG § 26 heute
  2. PVG § 26 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 26 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 26 gültig von 11.07.1991 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. PVG § 26 gültig von 09.07.1975 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht, kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel

Rechtssatz

Wie nach der StPO, so gilt auch nach AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Es bestehen insbesondere auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl. hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 496, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079). Nichts anderes gilt für Beweismittel, die die Dienst- oder Disziplinarbehörden aufgrund einer allfälligen Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (hier: nach § 26 Abs. 2 PVG) durch Dritte erlangt haben.Wie nach der StPO, so gilt auch nach AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (Paragraph 46, AVG). Es bestehen insbesondere auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel vergleiche hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 496, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079). Nichts anderes gilt für Beweismittel, die die Dienst- oder Disziplinarbehörden aufgrund einer allfälligen Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (hier: nach Paragraph 26, Absatz 2, PVG) durch Dritte erlangt haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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