Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
Einleitungsbeschluss, Personalvertreter, Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans, DienststellenwahlausschussRechtssatz
Die Zustimmung unter den in § 28 Abs. 2 PVG genannten Voraussetzungen ist nach stRsp von demjenigen Ausschuss zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll. Der BW gehört dem Dienststellenwahlausschuss und nicht dem Dienststellenausschuss an. Für die Stellung der Mitglieder der Wahlausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 PVG (Schragel, PVG, § 16ff RZ 6). Auf Grund dieser rechtlichen Eigenständigkeit kommen dem Dienststellenausschuss gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auch keine Vertretungsbefugnisse zu. Die vom Dienststellenausschuss vor Einleitung des Disziplinarverfahrens erteilte Zustimmung ist ohne rechtliche Relevanz und erfüllt nicht die in § 28 PVG genannten Voraussetzungen. Die nach Erlassung des EinlB nachträglich eingeholte Zustimmungserklärung des Dienststellenwahlausschusses erfolgte nicht rechtzeitig, zumal die Zustimmung des Ausschusses gemäß § 28 Abs. 1 PVG vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen muss. Aufhebung.Die Zustimmung unter den in Paragraph 28, Absatz 2, PVG genannten Voraussetzungen ist nach stRsp von demjenigen Ausschuss zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll. Der BW gehört dem Dienststellenwahlausschuss und nicht dem Dienststellenausschuss an. Für die Stellung der Mitglieder der Wahlausschüsse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 29 PVG (Schragel, PVG, Paragraph 16 f, f, RZ 6). Auf Grund dieser rechtlichen Eigenständigkeit kommen dem Dienststellenausschuss gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auch keine Vertretungsbefugnisse zu. Die vom Dienststellenausschuss vor Einleitung des Disziplinarverfahrens erteilte Zustimmung ist ohne rechtliche Relevanz und erfüllt nicht die in Paragraph 28, PVG genannten Voraussetzungen. Die nach Erlassung des EinlB nachträglich eingeholte Zustimmungserklärung des Dienststellenwahlausschusses erfolgte nicht rechtzeitig, zumal die Zustimmung des Ausschusses gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen muss. Aufhebung.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011