RS Dok 2011/5/30 29/11-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
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Norm

BDG §123 Abs1
PVG §28
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Einleitungsbeschluss, Personalvertreter, Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans, Dienststellenwahlausschuss

Rechtssatz

Die Zustimmung unter den in § 28 Abs. 2 PVG genannten Voraussetzungen ist nach stRsp von demjenigen Ausschuss zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll. Der BW gehört dem Dienststellenwahlausschuss und nicht dem Dienststellenausschuss an. Für die Stellung der Mitglieder der Wahlausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 PVG (Schragel, PVG, § 16ff RZ 6). Auf Grund dieser rechtlichen Eigenständigkeit kommen dem Dienststellenausschuss gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auch keine Vertretungsbefugnisse zu. Die vom Dienststellenausschuss vor Einleitung des Disziplinarverfahrens erteilte Zustimmung ist ohne rechtliche Relevanz und erfüllt nicht die in § 28 PVG genannten Voraussetzungen. Die nach Erlassung des EinlB nachträglich eingeholte Zustimmungserklärung des Dienststellenwahlausschusses erfolgte nicht rechtzeitig, zumal die Zustimmung des Ausschusses gemäß § 28 Abs. 1 PVG vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen muss. Aufhebung.Die Zustimmung unter den in Paragraph 28, Absatz 2, PVG genannten Voraussetzungen ist nach stRsp von demjenigen Ausschuss zu erteilen, dem der Betroffene angehört, weil dieser in seiner Zusammensetzung geschützt werden soll. Der BW gehört dem Dienststellenwahlausschuss und nicht dem Dienststellenausschuss an. Für die Stellung der Mitglieder der Wahlausschüsse gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 29 PVG (Schragel, PVG, Paragraph 16 f, f, RZ 6). Auf Grund dieser rechtlichen Eigenständigkeit kommen dem Dienststellenausschuss gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auch keine Vertretungsbefugnisse zu. Die vom Dienststellenausschuss vor Einleitung des Disziplinarverfahrens erteilte Zustimmung ist ohne rechtliche Relevanz und erfüllt nicht die in Paragraph 28, PVG genannten Voraussetzungen. Die nach Erlassung des EinlB nachträglich eingeholte Zustimmungserklärung des Dienststellenwahlausschusses erfolgte nicht rechtzeitig, zumal die Zustimmung des Ausschusses gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegen muss. Aufhebung.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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