RS Dok 2011/6/16 70/10-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2011
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Norm

BDG §40 Abs2
BDG §47
AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Abberufung von Leitungsfunktion, Aufgaben im Förderwesen, Verstöße gegen Befangenheitsbestimmungen, Vertrauensverlust, Gewährleistung einer objektiven und unparteilichen Amtsführung

Rechtssatz

Die persönliche Beteiligung des BW als Organwalter in Angelegenheiten von Vereinen und Institutionen, an denen er selbst, seine Ehegattin bzw. nahestehende Dritte Funktionen einnehmen, ist geeignet, Bedenken dagegen auszulösen, dass er eine objektive Amtsführung und unparteiliche Fördermittelvergabe vornimmt. Ein Bea, dem Aufgaben der Fördervergabe und Förderabrechnung zugewiesen sind, hat sich in besonderem Ausmaß einer sachlichen und objektiven, über jeden Begünstigungsvorwurf erhabene Amtsführung zu befleißigen.

Gerade der schwer wiegende Vorwurf der Parteilichkeit bzw. der Begünstigung in Zusammenhang mit Projekten, in die er selbst oder seine Ehefrau oder nahestehende Dritte mittelbar involviert war, konnte vom BW nicht entkräftet werden. Die aufgelisteten Verstöße gegen die Befangenheitsbestimmungen rechtfertigen bei objektiver Beurteilung den Verlust des Vertrauens der Dienstvorgesetzten des BW in die aktuelle Fähigkeit des BW, die ihm übertragene Führungsverantwortung als Abteilungsleiter einschließlich der damit verbundenen Vorbildfunktion für die ihm untergebenen Beamten in vollem Umfang sachlich wahrnehmen zu können. Abweisung.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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