Schlagworte
Beweisverfahren, Beweiswürdigung, Grundsatz der materiellen Wahrheit, „in dubio pro reo“Rechtssatz
Wie das Beweisverfahren im AVG ist auch jenes im DiszVerf u.a. von dem Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Beh den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen hat, getragen.
Im DiszVerf gibt es – wie im Strafprozess (vgl. § 3 StPO) – keine formelle Beweislast der Parteien. Auch eine Schuldvermutung, wie § 5 Abs. 1 VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht.Im DiszVerf gibt es – wie im Strafprozess vergleiche Paragraph 3, StPO) – keine formelle Beweislast der Parteien. Auch eine Schuldvermutung, wie Paragraph 5, Absatz eins, VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht.
Kann dem Bea die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung (die Begehung von schuldhaft gesetztem dienstlichen oder außerdienstlichen Fehlverhalten) nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, so ist er – nach dem auch im DiszVerf geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5. 1997, 94/09/0063) – nicht zu bestrafen, sondern hat ein Freispruch vom Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG zu erfolgen. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld des einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Bea gilt – auch im DiszVerf – die Unschuldsvermutung (VwGH 30.4.1987, 86/09/0134, VwSlg. 12431 A; 4.4.2001, 98/09/0137).Kann dem Bea die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung (die Begehung von schuldhaft gesetztem dienstlichen oder außerdienstlichen Fehlverhalten) nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, so ist er – nach dem auch im DiszVerf geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 22.5. 1997, 94/09/0063) – nicht zu bestrafen, sondern hat ein Freispruch vom Tatvorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG zu erfolgen. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld des einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Bea gilt – auch im DiszVerf – die Unschuldsvermutung (VwGH 30.4.1987, 86/09/0134, VwSlg. 12431 A; 4.4.2001, 98/09/0137).
DK: Geldbuße € 500,- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch in dubio
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011