Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Entscheidungsfrist, Devolution, Übergang der Entscheidungspflicht, verfrühter DevolutionsantragRechtssatz
Die Frist zur Erhebung eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag an, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (VwSlg. 6304 A/1964; VwGH 21.2.1995, 92/07/0178). Hebt jedoch die BerufungsBeh einen B gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verweist die Angelegenheit an die ErstBeh zurück, so stehen dieser ab Erlassung des BerufungsB an die Partei wiederum sechs Monate zur Entscheidung zur Verfügung (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 60 zu § 73). Die Frist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt daher (erst) mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses an den BW von neuem zu laufen. Ein verfrühter Devolutionsantrag bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende OberBeh (VwGH 29.10.1986, 85/11/0272); er wird auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrags noch nicht abgelaufene Entscheidungsfrist inzwischen verstreicht (VwSlg. 8484 A/1973; VwSlg. 10.263 A/1980; VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.2.1995, 92/07/0178).Die Frist zur Erhebung eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag an, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (VwSlg. 6304 A/1964; VwGH 21.2.1995, 92/07/0178). Hebt jedoch die BerufungsBeh einen B gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verweist die Angelegenheit an die ErstBeh zurück, so stehen dieser ab Erlassung des BerufungsB an die Partei wiederum sechs Monate zur Entscheidung zur Verfügung (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 60 zu Paragraph 73,). Die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt daher (erst) mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses an den BW von neuem zu laufen. Ein verfrühter Devolutionsantrag bewirkt keinen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende OberBeh (VwGH 29.10.1986, 85/11/0272); er wird auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrags noch nicht abgelaufene Entscheidungsfrist inzwischen verstreicht (VwSlg. 8484 A/1973; VwSlg. 10.263 A/1980; VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.2.1995, 92/07/0178).
Es kommt nach stRsp auch nicht darauf an, dass sich eine Beh zB passiv verhält, sondern ausschließlich darauf, dass über ein Parteienbegehren nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bescheidmäßig abgesprochen wurde (VwSlg 161 A/1947; VwSlg 7760 A/1970; VwGH 12.9.1972, 1100/2; VwSlg 11.379 A/1984). § 73 Abs. 2 AVG nimmt ausdrücklich auf die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannte Frist (arg: „dieser Frist“) Bezug, sodass vorher ein Devolutionsantrag unzulässig ist (VwGH 19.3.1970, 1769/69; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 10.11.1970, 1858/70; 25.4.1979; 909/79; 1.12.1980, 1435/80; 13.10.1980, 2397/80; 18.5.1988, 87/01/0347). Ein verfrühter Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (VwSlg. 10.263 A/1980; VwGH 11.10.1983, 83/11/0204; 17.12.1984, 83/11/0210; 10.11.1988, 87/06/0119).Es kommt nach stRsp auch nicht darauf an, dass sich eine Beh zB passiv verhält, sondern ausschließlich darauf, dass über ein Parteienbegehren nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bescheidmäßig abgesprochen wurde (VwSlg 161 A/1947; VwSlg 7760 A/1970; VwGH 12.9.1972, 1100/2; VwSlg 11.379 A/1984). Paragraph 73, Absatz 2, AVG nimmt ausdrücklich auf die im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannte Frist (arg: „dieser Frist“) Bezug, sodass vorher ein Devolutionsantrag unzulässig ist (VwGH 19.3.1970, 1769/69; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 10.11.1970, 1858/70; 25.4.1979; 909/79; 1.12.1980, 1435/80; 13.10.1980, 2397/80; 18.5.1988, 87/01/0347). Ein verfrühter Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (VwSlg. 10.263 A/1980; VwGH 11.10.1983, 83/11/0204; 17.12.1984, 83/11/0210; 10.11.1988, 87/06/0119).
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011