Norm
AVG §18Schlagworte
Zuständigkeit der Behörde, Bescheid, Fertigungsklausel, Zurechnung an unzuständige BehördeRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH sagt die Kopfbezeichnung eines B allein nichts darüber aus, von welcher Beh der B ausgeht, wenn insbesondere aus dessen Fertigungsklausel die bescheiderlassende Beh eindeutig zu entnehmen ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Bd. I, 2. Auflage, S 412 in E 57 zitierte Rsp des VwGH). Die Kopfbezeichnung „Personalamt Klagenfurt“ vermag daher infolge der eindeutigen Fertigungsklausel an der Zurechnung des B an das unzuständige Personalamt Innsbruck nichts zu ändern.Nach der Rechtsprechung des VwGH sagt die Kopfbezeichnung eines B allein nichts darüber aus, von welcher Beh der B ausgeht, wenn insbesondere aus dessen Fertigungsklausel die bescheiderlassende Beh eindeutig zu entnehmen ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Bd. römisch eins, 2. Auflage, S 412 in E 57 zitierte Rsp des VwGH). Die Kopfbezeichnung „Personalamt Klagenfurt“ vermag daher infolge der eindeutigen Fertigungsklausel an der Zurechnung des B an das unzuständige Personalamt Innsbruck nichts zu ändern.
Der angefochtene Bd musste daher wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Beh ersatzlos aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011