Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Organisationsänderung, Auflassung von Arbeitsplätzen iZm Schengenerweiterung, Personalvertreter, Versetzung innerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenausschusses, keine Beschränkung in der Personalvertretertätigkeit, kein wesentlicher wirtschaftlicher NachteilRechtssatz
§ 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG verfolgt den Sinn, dass Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und sie aus diesem Grund auch nicht benachteiligt werden dürfen. Eine Beschränkung der Tätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt aber nicht bereits allein deswegen vor, weil dem Personalvertreter innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des DA, dem er angehört, ein anderer ArbPl zugewiesen wird, sondern erst dann, wenn vom Vorgesetzten konkrete Einflussnahmen auf die Tätigkeit des einzelnen Personalvertreters erfolgen, wie z.B. Beschränkung von Ausschusssitzungen, Unterbindung von Vorbereitungshandlungen, Erteilung von Dienstaufträgen, die zeitlich mit Ausschusssitzungen kollidieren, etc. Das zeigt sich schon daraus, dass sich § 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG an den jeweiligen Dienststellenleiter im Sinne des PVG richtet und nicht etwa an die für die Entscheidung über die Versetzung zuständige, den B erlassen habende DBeh.Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz PVG verfolgt den Sinn, dass Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und sie aus diesem Grund auch nicht benachteiligt werden dürfen. Eine Beschränkung der Tätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt aber nicht bereits allein deswegen vor, weil dem Personalvertreter innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des DA, dem er angehört, ein anderer ArbPl zugewiesen wird, sondern erst dann, wenn vom Vorgesetzten konkrete Einflussnahmen auf die Tätigkeit des einzelnen Personalvertreters erfolgen, wie z.B. Beschränkung von Ausschusssitzungen, Unterbindung von Vorbereitungshandlungen, Erteilung von Dienstaufträgen, die zeitlich mit Ausschusssitzungen kollidieren, etc. Das zeigt sich schon daraus, dass sich Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz PVG an den jeweiligen Dienststellenleiter im Sinne des PVG richtet und nicht etwa an die für die Entscheidung über die Versetzung zuständige, den B erlassen habende DBeh.
Da somit in Summe gesehen durch die amtswegige Versetzung keine, insbesondere keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile im Sinne des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG für den BW erkennbar sind, ganz im Gegenteil ihm daraus sogar Vorteile erwachsen (kürzere Anfahrtswege zum Dienstort), bedarf es auch keiner Vergleichsprüfung mit anderen, für die Versetzung in Frage kommenden Bea, weil eine solche nur dann in Betracht käme, wenn die Versetzung des BW mit für diesen relevanten Nachteilen verbunden wäre, d.h. ihn mit Härte träfe. Abweisung.Da somit in Summe gesehen durch die amtswegige Versetzung keine, insbesondere keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG für den BW erkennbar sind, ganz im Gegenteil ihm daraus sogar Vorteile erwachsen (kürzere Anfahrtswege zum Dienstort), bedarf es auch keiner Vergleichsprüfung mit anderen, für die Versetzung in Frage kommenden Bea, weil eine solche nur dann in Betracht käme, wenn die Versetzung des BW mit für diesen relevanten Nachteilen verbunden wäre, d.h. ihn mit Härte träfe. Abweisung.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011