RS Dok 2011/7/6 64/15-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2011
beobachten
merken

Norm

BDG §38 Abs3 Z1
PVG §27 Abs1
  1. PVG § 27 heute
  2. PVG § 27 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 27 gültig von 19.08.2009 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 27 gültig von 12.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. PVG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  6. PVG § 27 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. PVG § 27 gültig von 09.08.1995 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. PVG § 27 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. PVG § 27 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  10. PVG § 27 gültig von 27.11.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  11. PVG § 27 gültig von 17.07.1987 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  12. PVG § 27 gültig von 31.07.1979 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Organisationsänderung, Auflassung von Arbeitsplätzen iZm Schengenerweiterung, Personalvertreter, Versetzung innerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenausschusses

Rechtssatz

§ 27 Abs.1 PVG verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des DA, dem der Personalvertreter angehört, dessen Mandat erlöschen könnte (vgl. die im § 21 PVG aufgezählten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft; sa. auch BerK 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00), zum anderen soll ein allgemeiner Versetzungsschutz, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle des Betroffenen fällt, liegen, gewährleistet werden. Abweisung.Paragraph 27, Absatz eins, PVG verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des DA, dem der Personalvertreter angehört, dessen Mandat erlöschen könnte vergleiche die im Paragraph 21, PVG aufgezählten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft; sa. auch BerK 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00), zum anderen soll ein allgemeiner Versetzungsschutz, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle des Betroffenen fällt, liegen, gewährleistet werden. Abweisung.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten