Norm
BDG §38 Abs3 Z1Schlagworte
Organisationsänderung, Auflassung von Arbeitsplätzen iZm Schengenerweiterung, Personalvertreter, Versetzung innerhalb des Wirkungsbereiches des DienststellenausschussesRechtssatz
§ 27 Abs.1 PVG verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des DA, dem der Personalvertreter angehört, dessen Mandat erlöschen könnte (vgl. die im § 21 PVG aufgezählten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft; sa. auch BerK 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00), zum anderen soll ein allgemeiner Versetzungsschutz, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle des Betroffenen fällt, liegen, gewährleistet werden. Abweisung.Paragraph 27, Absatz eins, PVG verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des DA, dem der Personalvertreter angehört, dessen Mandat erlöschen könnte vergleiche die im Paragraph 21, PVG aufgezählten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft; sa. auch BerK 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00), zum anderen soll ein allgemeiner Versetzungsschutz, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle des Betroffenen fällt, liegen, gewährleistet werden. Abweisung.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011