Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Wiederaufnahme, Voraussetzungen, das Verwaltungsverfahren rechtskräftig abschließender Bescheid, zurückverweisender BescheidRechtssatz
Der B der BerK, dessen Beseitigung Ziel des Wiederaufnahmeantrages ist, schloss das Verwaltungsverfahren nicht ab, sondern verwies es zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurück. Schon deshalb, weil mit dem genannten B das Verwaltungsverfahren (Versetzungsverfahren) nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, scheitert der vorliegende Wiederaufnahmeantrag.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011