RS Dok 2011/7/12 57/13-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2011
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Norm

AVG §66 Abs2
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Wiederaufnahme, Voraussetzungen, das Verwaltungsverfahren rechtskräftig abschließender Bescheid, zurückverweisender Bescheid

Rechtssatz

Der B der BerK, dessen Beseitigung Ziel des Wiederaufnahmeantrages ist, schloss das Verwaltungsverfahren nicht ab, sondern verwies es zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurück. Schon deshalb, weil mit dem genannten B das Verwaltungsverfahren (Versetzungsverfahren) nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, scheitert der vorliegende Wiederaufnahmeantrag.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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