RS Dok 2011/7/19 62/16-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2011
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Norm

BDG §47
BDG §94 Abs1 Z1
AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Befangenheit, unbefangene Abwicklung von Förderprojekten, Verjährung, Verstoß gegen Verpflichtung zur Befangenheitserklärung, Dauerdelikt

Rechtssatz

Gegenstand der Förderung, bei deren Abwicklung sich der BW als befangen betrachten hätte müssen, war jeweils ein konkreter Antrag (Förderfall), mit dessen Abwicklung der BW von Beginn bis zum Ende befasst war. Eine Trennung in gesondert zu prüfende Einzelakte kommt hier nicht in Frage, weil sich die Verpflichtung des BW, seine Befangenheit nach § 47 BDG und § 7 AVG anzuzeigen und seine Vertretung zu veranlassen, nicht nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden Genehmigungsschritte innerhalb der Abwicklung eines Förderfalles bezieht, sondern auf den Förderfall zur Gänze. Bei einer solchen Konstellation kann die Verjährung aber erst mit Abschluss des jeweiligen rechtswidrigen Verhaltens zu laufen beginnen (etwa BerK 12.7.1999, GZ 17/13-BK/99).Gegenstand der Förderung, bei deren Abwicklung sich der BW als befangen betrachten hätte müssen, war jeweils ein konkreter Antrag (Förderfall), mit dessen Abwicklung der BW von Beginn bis zum Ende befasst war. Eine Trennung in gesondert zu prüfende Einzelakte kommt hier nicht in Frage, weil sich die Verpflichtung des BW, seine Befangenheit nach Paragraph 47, BDG und Paragraph 7, AVG anzuzeigen und seine Vertretung zu veranlassen, nicht nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden Genehmigungsschritte innerhalb der Abwicklung eines Förderfalles bezieht, sondern auf den Förderfall zur Gänze. Bei einer solchen Konstellation kann die Verjährung aber erst mit Abschluss des jeweiligen rechtswidrigen Verhaltens zu laufen beginnen (etwa BerK 12.7.1999, GZ 17/13-BK/99).

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist daher auf das Datum der jeweiligen Enderledigung abzustellen. Das Disziplinarverfahren ist im vorliegenden Fall innerhalb der Frist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG und daher rechtzeitig eingeleitet worden. Abweisung.Für den Beginn der Verjährungsfrist ist daher auf das Datum der jeweiligen Enderledigung abzustellen. Das Disziplinarverfahren ist im vorliegenden Fall innerhalb der Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG und daher rechtzeitig eingeleitet worden. Abweisung.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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