Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
VollzugsBea, Amtsmissbrauch, negative Zukunftsprognose, GeneralpräventionRechtssatz
Der Besch hat insgesamt 36-mal das Verbrechen des Amtsmissbrauches durch das Vortäuschen von Vollzugshandlungen verwirklicht, dadurch in unentschuldbarer Weise schwer versagt und dabei auch erhebliche kriminelle Energie bewiesen. Das wissentlich wahrheits- und pflichtwidrige Unterlassen von Vollzugshandlungen hat bei einem Beamten der Justizverwaltung ein nicht zu bagatellisierendes Gewicht (sinngemäß dazu etwa VwGH 25.2.2010, 2009/09/0209). Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Besch angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht der Vielzahl von Vergehen kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Besch in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihm zu verneinen; daher ist die Entlassung des Besch auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012