RS Dok 2011/8/30 57/8–DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2011
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

VollzugsBea, Amtsmissbrauch, negative Zukunftsprognose, Generalprävention

Rechtssatz

Der Besch hat insgesamt 36-mal das Verbrechen des Amtsmissbrauches durch das Vortäuschen von Vollzugshandlungen verwirklicht, dadurch in unentschuldbarer Weise schwer versagt und dabei auch erhebliche kriminelle Energie bewiesen. Das wissentlich wahrheits- und pflichtwidrige Unterlassen von Vollzugshandlungen hat bei einem Beamten der Justizverwaltung ein nicht zu bagatellisierendes Gewicht (sinngemäß dazu etwa VwGH 25.2.2010, 2009/09/0209). Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Besch angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht der Vielzahl von Vergehen kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Besch in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihm zu verneinen; daher ist die Entlassung des Besch auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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