RS VwGH Erkenntnis 2004/09/15 2002/04/0148

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Rechtssatz

Ein Hörfunkveranstalter, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, hat im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen zu treffen, dass eine Übertragung einzelner Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschafter erfolgen kann, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschafter oder der Generalversammlung gebunden wird (Hinweis E vom 25.2.2004, Zl. 2002/04/0157). Als Nachweis zur Erfüllung dieser in § 7 Abs. 4 dritter Satz Privatradiogesetz (PrR-G) genannten Voraussetzung hat ein Antragsteller, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, zur Erlangung einer Zulassung eine solche Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 PrR-G nachzuweisen und dem Antrag auf Erteilung der Zulassung anzuschließen. Hier: Die mitbeteiligte Partei hat diesen Nachweis nicht in ihrem Antrag auf Erteilung der Zulassung, sondern erst durch die Vorlage des geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren erbracht. Diese Vorlage stellt jedoch nicht eine nachträgliche Verbesserung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG dar, da es sich um keinen Mangel der ursprünglichen Parteierklärung, sondern um eine (bezogen auf den Antragszeitpunkt) nachträgliche Änderung dieser Parteierklärung handelt. Vielmehr ist diese Vorlage als Änderung des Antrages auf Erteilung der Zulassung zu qualifizieren.

Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Im RIS seit
15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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