Norm
BDG §91Schlagworte
Nichteinleitungsbeschluss, keine Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitraum, Berufungslegitimation der Beschuldigten, keine BeschwerRechtssatz
Mit dem angef B hat die DK mangels Zurechnungsfähigkeit der Besch im Tatzeitraum die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens aus dem Grund des § 118 Abs1 Z1 BDG verfügt.Mit dem angef B hat die DK mangels Zurechnungsfähigkeit der Besch im Tatzeitraum die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens aus dem Grund des Paragraph 118, Abs1 Z1 BDG verfügt.
Die Beeinträchtigung eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses durch diese Entscheidung wurde von der BW nicht dargelegt und ist im Fall des Einstellungsgrundes des § 118 Abs. 1 Z 1 BDG auch nicht ersichtlich (so ausdrücklich auch die BerK 20.10.2008, GZ 95/12-BK/08). Da somit der BW die Berufungslegitimation fehlt, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.Die Beeinträchtigung eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses durch diese Entscheidung wurde von der BW nicht dargelegt und ist im Fall des Einstellungsgrundes des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG auch nicht ersichtlich (so ausdrücklich auch die BerK 20.10.2008, GZ 95/12-BK/08). Da somit der BW die Berufungslegitimation fehlt, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2011