RS Dok 2011/9/5 84/11-BK/11

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Veröffentlicht am 05.09.2011
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Schlagworte

Änderung der Verwaltungsorganisation, Identität des Arbeitsplatzes, nachvollziehbare Begründung

Rechtssatz

Nach den gesamten Umständen des erstinstanzlichen B kann der einzig denkbare Versetzungsgrund des § 38 Abs. 3 Z 1 „Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen“ nicht überprüft werden, da zwar sowohl die BW das Fortbestehen des früheren ArbPl behauptet, die DBeh dies sogar zugesteht, jedoch jegliche Angabe dazu fehlt, welcher ArbPl der neuen Organisation der ArbPl der BW sein könnte.Nach den gesamten Umständen des erstinstanzlichen B kann der einzig denkbare Versetzungsgrund des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, „Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen“ nicht überprüft werden, da zwar sowohl die BW das Fortbestehen des früheren ArbPl behauptet, die DBeh dies sogar zugesteht, jedoch jegliche Angabe dazu fehlt, welcher ArbPl der neuen Organisation der ArbPl der BW sein könnte.

Zuletzt kann auch nicht überprüft werden, ob die Beh bei der Wahl der neuen Dienststelle und des neuen Dienstortes der BW der Verpflichtung des § 38 Abs. 4 BDG und generell der Verpflichtung zur Auswahl der “schonendsten Variante“ nachgekommen ist, fehlen doch auch hiezu jegliche Ausführungen im Versetzungsbescheid. Zurückverweisung.Zuletzt kann auch nicht überprüft werden, ob die Beh bei der Wahl der neuen Dienststelle und des neuen Dienstortes der BW der Verpflichtung des Paragraph 38, Absatz 4, BDG und generell der Verpflichtung zur Auswahl der “schonendsten Variante“ nachgekommen ist, fehlen doch auch hiezu jegliche Ausführungen im Versetzungsbescheid. Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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