RS Dok 2011/9/13 62/8-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2011
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Norm

BDG §43 Abs2
SMG §27 Abs1
SMG §27 Abs2
  1. SMG § 27 heute
  2. SMG § 27 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016
  3. SMG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 27 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 27 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001
  1. SMG § 27 heute
  2. SMG § 27 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016
  3. SMG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 27 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 27 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001

Schlagworte

JustizwacheBea, Vorbild- und Erziehungswirkung gegenüber Strafgefangenen, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Suchtgiftmissbrauch, Rücktritt von der Verfolgung, Probezeit, positive Zukunftsprognose

Rechtssatz

Die Besch hat iJ 2009 auf Partys im Freundeskreis insgesamt etwa zehn mit Cannabiskraut zubereitete Joints (mit-)konsumiert, wozu sie unentgeltlich eingeladen worden war. Diese Partys waren nicht von vornherein auf Suchtgiftkonsum ausgerichtet.

Seither konsumiert die Besch kein Suchtgift mehr. Sie hat sich von jenen Kreisen, in denen Suchtgift konsumiert wurde, zurückgezogen. Das Strafverfahren wurde gemäß § 35 SMG durch Rücktritt von der Verfolgung für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig beendet. Zur Vertrauenswahrung ist die Besch in ihrem gesamten Verhalten – also auch in ihrem Verhalten außer Dienst – verpflichtet (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0202). Es liegt auf der Hand, dass der Verkehr mit Personen, die sich mit der Beschaffung und dem Konsum von Suchtgift befassen und der Genuss von Suchtgift auch in geringen Mengen Verhaltensweisen darstellen, die nicht dazu geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauen des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung der gerade einer JustizwacheBea übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen auch die von der DK ins Treffen geführte Vorbild- und Erziehungswirkung gegenüber den Strafgefangenen (§ 20 Abs.1 StVG) gehört, zu erhalten (vgl. DOK 20.11.2001, 120/5-DOK/01; 10.4.2000, 22/5-DOK/00 u.a.).Seither konsumiert die Besch kein Suchtgift mehr. Sie hat sich von jenen Kreisen, in denen Suchtgift konsumiert wurde, zurückgezogen. Das Strafverfahren wurde gemäß Paragraph 35, SMG durch Rücktritt von der Verfolgung für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig beendet. Zur Vertrauenswahrung ist die Besch in ihrem gesamten Verhalten – also auch in ihrem Verhalten außer Dienst – verpflichtet (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0202). Es liegt auf der Hand, dass der Verkehr mit Personen, die sich mit der Beschaffung und dem Konsum von Suchtgift befassen und der Genuss von Suchtgift auch in geringen Mengen Verhaltensweisen darstellen, die nicht dazu geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauen des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung der gerade einer JustizwacheBea übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen auch die von der DK ins Treffen geführte Vorbild- und Erziehungswirkung gegenüber den Strafgefangenen (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) gehört, zu erhalten vergleiche DOK 20.11.2001, 120/5-DOK/01; 10.4.2000, 22/5-DOK/00 u.a.).

DK: Geldbuße € 500,- (Strafber d DA)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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