Norm
BDG §38 Abs1Schlagworte
Versetzung, Dienstzuteilung, Aufhebung einer DienstzuteilungRechtssatz
Eine Dienstzuteilung stellt einen Dienstauftrag dar, der nicht mit B zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines B nur dann, wenn es strittig ist, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bea gehört. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Dienstzuteilung und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der aufgehobenen Dienstzuteilung (VwGH 29.07.1992, 88/12/0114, mwN). Eine Personalmaßnahme kann daher (reise)gebührenrechtlich wie eine Versetzung, dienstrechtlich aber wie eine Dienstzuteilung zu qualifizieren sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011