Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
FinanzBea, Missbrauch der Amtsgewalt, Geschenkannahme durch Beamte, gewerbs- und bandenmäßiger Schmuggel, gewerbsmäßige Hinterziehung von Eingangsabgaben, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Bindung, disziplinärer Überhang, Vertrauensverlust, Spezialprävention, negative ZukunftsprognoseRechtssatz
Soweit der Besch die Richtigkeit des gegen ihn ergangenen Strafurteils in Zweifel stellt, ist auf die Bindung der DiszBeh an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils hinzuweisen (VwGH 30.4.1986, 85/09/0265).
Auch zur Frage der Schuld und zur Frage der subjektiven Tatseite schlägt die Bindung des Strafurteils gemäß § 95 BDG durch (sinngemäß dazu VwGH 26.7.1997, 95/09/0223), sodass der Berufung des Besch schon daher der Erfolg verwehrt bleibt.Auch zur Frage der Schuld und zur Frage der subjektiven Tatseite schlägt die Bindung des Strafurteils gemäß Paragraph 95, BDG durch (sinngemäß dazu VwGH 26.7.1997, 95/09/0223), sodass der Berufung des Besch schon daher der Erfolg verwehrt bleibt.
Der Verkauf der in Rede stehenden PKWs, der Verkauf bzw. die Zueignung der dem Besch anvertrauten Gegenstände, die Geschenkannahme in Bezug auf die Zuschlagserteilung sowie das Vergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels sind Tatbestände, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Besch massiv zerrüttet haben.
Der Besch hat durch seine durchaus schweren und über einen langen Zeitraum andauernden wiederholten und vielfältigen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit (zu denen eben der sorgsame Umgang des Besch mit Gegenständen gehört, die ihm zur Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung anvertraut waren, weiters die Pflicht zur vollständigen Integrität, die eine Geschenkannahme in Bezug auf Amtshandlungen ausschließt und endlich die behördliche Befugnis des Besch, zur Hintanhaltung des gewerbsmäßigen Schmuggels Befehls- und Zwangsgewalt einzusetzen und nicht etwa selbst ein derartiges Fehlverhalten zu setzen) die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass sein Dienstverhältnis nicht aufrecht bleiben kann, da in Anbetracht des Überwiegens der Erschwerungs- über die Strafmilderungsgründe und dem gesamten Persönlichkeitsbild des Besch keine Gewähr besteht, dass er künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. In Anbetracht der Vielzahl von Tathandlungen kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Besch in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihm zu verneinen; daher ist die Entlassung des Besch auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Anmerkung
bestätigt mit Erk d VwGH v 26.6.2012, 2011/09/0210Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012