RS Dok 2011/9/23 94/8-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2011
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Norm

BDG §40 Abs2
AVG §73
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Feststellungsinteresse, keines, Zurückweisung des Devolutionsantrges

Rechtssatz

An der vom ASt begehrten weiteren Feststellung, ob seine Abberufung von der bisherigen Funktion eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt, fehlt das notwendige Feststellungsinteresse. Durch die in Entsprechung der Anträge vom ….. getroffenen Feststellungen ist klargestellt, dass der ASt nicht verpflichtet war, der Weisung Folge zu leisten (s dazu RS 1). Ein gesondertes Feststellungsinteresse an der Qualifizierung der dienstrechtlichen Maßnahme – ein solches ist Voraussetzung für die für Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides – ist hier nicht zu erkennen. Der weitere darauf abzielende Antrag war daher zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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