Norm
BDG §40 Abs2Schlagworte
Feststellungsbescheid, Feststellungsinteresse, keines, Zurückweisung des DevolutionsantrgesRechtssatz
An der vom ASt begehrten weiteren Feststellung, ob seine Abberufung von der bisherigen Funktion eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellt, fehlt das notwendige Feststellungsinteresse. Durch die in Entsprechung der Anträge vom ….. getroffenen Feststellungen ist klargestellt, dass der ASt nicht verpflichtet war, der Weisung Folge zu leisten (s dazu RS 1). Ein gesondertes Feststellungsinteresse an der Qualifizierung der dienstrechtlichen Maßnahme – ein solches ist Voraussetzung für die für Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides – ist hier nicht zu erkennen. Der weitere darauf abzielende Antrag war daher zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011