Norm
BDG §40 Abs2Schlagworte
Befugnis des Bundesministers, einzelne Aufgaben an sich zu ziehen, keine Befugnis zum Entzug sämtlicher AufgabenRechtssatz
Unter dem Begriff „Angelegenheit“ im Sinne des § 10 Abs. 3 BMG ist eine einzelne inhaltlich abgrenzbare Aufgabe zu verstehen; ein gesamter ArbPl und alle damit verbundenen Aufgaben sind diesem Begriff nicht gleichzusetzen.Unter dem Begriff „Angelegenheit“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, BMG ist eine einzelne inhaltlich abgrenzbare Aufgabe zu verstehen; ein gesamter ArbPl und alle damit verbundenen Aufgaben sind diesem Begriff nicht gleichzusetzen.
Ungeachtet der nach § 10 Abs. 3 zweiter Satz BMG verankerten Rechte des BM können derartige Maßnahmen, wenn sie ein gewisses Ausmaß überschreiten, auch eine Verwendungsänderung des ursprünglich mit der selbstständigen Behandlung dieser Aufgaben betrauten Bea bewirken.Ungeachtet der nach Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz BMG verankerten Rechte des BM können derartige Maßnahmen, wenn sie ein gewisses Ausmaß überschreiten, auch eine Verwendungsänderung des ursprünglich mit der selbstständigen Behandlung dieser Aufgaben betrauten Bea bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011