RS Dok 2011/9/23 94/8-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2011
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Norm

BDG §40 Abs2
BMG §10 Abs3

Schlagworte

Befugnis des Bundesministers, einzelne Aufgaben an sich zu ziehen, keine Befugnis zum Entzug sämtlicher Aufgaben

Rechtssatz

Unter dem Begriff „Angelegenheit“ im Sinne des § 10 Abs. 3 BMG ist eine einzelne inhaltlich abgrenzbare Aufgabe zu verstehen; ein gesamter ArbPl und alle damit verbundenen Aufgaben sind diesem Begriff nicht gleichzusetzen.Unter dem Begriff „Angelegenheit“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, BMG ist eine einzelne inhaltlich abgrenzbare Aufgabe zu verstehen; ein gesamter ArbPl und alle damit verbundenen Aufgaben sind diesem Begriff nicht gleichzusetzen.

Ungeachtet der nach § 10 Abs. 3 zweiter Satz BMG verankerten Rechte des BM können derartige Maßnahmen, wenn sie ein gewisses Ausmaß überschreiten, auch eine Verwendungsänderung des ursprünglich mit der selbstständigen Behandlung dieser Aufgaben betrauten Bea bewirken.Ungeachtet der nach Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz BMG verankerten Rechte des BM können derartige Maßnahmen, wenn sie ein gewisses Ausmaß überschreiten, auch eine Verwendungsänderung des ursprünglich mit der selbstständigen Behandlung dieser Aufgaben betrauten Bea bewirken.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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