Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Suspendierung, Aufhebung und Zurückverweisung, Wiederaufleben der vorläufigen Suspendierung, ZuständigkeitRechtssatz
Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen B und die Zurückverweisung an die erstinstanzliche DiszBeh lebt die vorläufige Suspendierung durch die DBeh wieder auf (ein Zuständigkeitsübergang zur erstinstanzlichen DK ist noch nicht erfolgt, da im gegenständlichen Verfahren noch keine DiszAnz erstattet wurde, die die Zuständigkeit der DBeh ausschließt bzw. den Übergang der Zuständigkeit im Suspendierungsverfahren auf die erstinstanzliche DK bewirkt).
DK: Suspendierung (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011