RS Dok 2011/10/3 71/7-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2011
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §110 Abs1
BDG §112

Schlagworte

Suspendierung, Aufhebung und Zurückverweisung, Wiederaufleben der vorläufigen Suspendierung, Zuständigkeit

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen B und die Zurückverweisung an die erstinstanzliche DiszBeh lebt die vorläufige Suspendierung durch die DBeh wieder auf (ein Zuständigkeitsübergang zur erstinstanzlichen DK ist noch nicht erfolgt, da im gegenständlichen Verfahren noch keine DiszAnz erstattet wurde, die die Zuständigkeit der DBeh ausschließt bzw. den Übergang der Zuständigkeit im Suspendierungsverfahren auf die erstinstanzliche DK bewirkt).

DK: Suspendierung (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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