RS Dok 2011/10/3 71/7-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2011
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Norm

AVG §66 Abs2
BDG §112
BDG §114

Schlagworte

anhängiges Strafverfahren, unzureichende Ermittlungsergebnisse für Suspendierung

Rechtssatz

Bei einem – derzeit noch anhängigen – Strafverfahren ist es den Disziplinarbehörden verwehrt, ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen; steht der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen seitens des BW im Raum, so hat die Disziplinarbehörde ihr Ermittlungsverfahren nicht weiterzuführen; es soll grundsätzlich zuerst die Entscheidung durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde abgewartet werden. Zweck des „normierten Abwartens“ ist es, eine Doppelgleisigkeit in der Bestrafung durch Gericht oder Verwaltungsbehörde einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die subsidiäre Strafbefugnis der Disziplinarbehörden zu schaffen (sinngemäß dazu VwGH 1.7.1993, 92/09/0323). Tieferer Sinn dieser auch hier anzuwendenden Rechtsprechung (zu § 114 BDG, die aber auch im dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorgeschalteten Suspendierungsverfahren nach § 112 BDG zu berücksichtigen ist), gerade dem Strafverfahren den Vorrang zuzugestehen, ist es zudem, zweckdienlich anzuerkennen, dass die mit der Aufklärung befassten Stellen (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte) die besseren Möglichkeiten zur Sachaufklärung und in der Regel auch die größere Erfahrung dazu besitzen, als das in der Regel bei den Disziplinarbehörden der Fall sein wird (sinngemäß dazu VwGH 21.2.1991, 90/09/0191). Hier könnte sich uU eine nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeit nachteilig für die Sachaufklärung überhaupt auswirken und das Aufklärungsziel gefährden. Auch steht es im Interesse der Disziplinarbehörden, diese „Vorklärung“ abzuwarten (sinngemäß dazu VwGH 26.09.1991, 91/09/0103). Die Disziplinarbehörden müssen – zwangsläufig – ihre Entscheidung aufgrund der Aktenlage treffen.Bei einem – derzeit noch anhängigen – Strafverfahren ist es den Disziplinarbehörden verwehrt, ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen; steht der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen seitens des BW im Raum, so hat die Disziplinarbehörde ihr Ermittlungsverfahren nicht weiterzuführen; es soll grundsätzlich zuerst die Entscheidung durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde abgewartet werden. Zweck des „normierten Abwartens“ ist es, eine Doppelgleisigkeit in der Bestrafung durch Gericht oder Verwaltungsbehörde einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die subsidiäre Strafbefugnis der Disziplinarbehörden zu schaffen (sinngemäß dazu VwGH 1.7.1993, 92/09/0323). Tieferer Sinn dieser auch hier anzuwendenden Rechtsprechung (zu Paragraph 114, BDG, die aber auch im dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorgeschalteten Suspendierungsverfahren nach Paragraph 112, BDG zu berücksichtigen ist), gerade dem Strafverfahren den Vorrang zuzugestehen, ist es zudem, zweckdienlich anzuerkennen, dass die mit der Aufklärung befassten Stellen (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte) die besseren Möglichkeiten zur Sachaufklärung und in der Regel auch die größere Erfahrung dazu besitzen, als das in der Regel bei den Disziplinarbehörden der Fall sein wird (sinngemäß dazu VwGH 21.2.1991, 90/09/0191). Hier könnte sich uU eine nebeneinander laufende Ermittlungstätigkeit nachteilig für die Sachaufklärung überhaupt auswirken und das Aufklärungsziel gefährden. Auch steht es im Interesse der Disziplinarbehörden, diese „Vorklärung“ abzuwarten (sinngemäß dazu VwGH 26.09.1991, 91/09/0103). Die Disziplinarbehörden müssen – zwangsläufig – ihre Entscheidung aufgrund der Aktenlage treffen.

Dies enthebt die Disziplinarbehörde allerdings nicht von der Aufgabe, bereits vorliegende Erhebungsergebnisse der Sicherheitsbehörden und der Staatsanwaltschaft beizuschaffen, um die Plausibilität der gegen den BW im Raum stehenden Vorwürfe näher prüfen zu können; im gegenständlichen Falle das medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand des BW zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt, eine allenfalls mittlerweile dem BW gegenüber erlassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie allenfalls zwischenzeitlich gewonnene weitere Erhebungsergebnisse. Diese den BW be- oder auch entlastenden Indizien sind dann in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Berufungsbehörde zugänglichen Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde bei der neuerlich zu fassenden Entscheidung zu berücksichtigen. Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung an die erstinstanzliche Disziplinarbehörde lebt daher auch die vorläufige Suspendierung des BW durch die Dienstbehörde wieder auf (ein Zuständigkeitsübergang zur erstinstanzlichen Disziplinarkommission ist noch nicht erfolgt, da im gegenständlichen Verfahren noch keine Disziplinaranzeige erstattet wurde, die die Zuständigkeit der Dienstbehörde ausschließt bzw. den Übergang der Zuständigkeit im Suspendierungsverfahren auf die erstinstanzliche Disziplinarkommission bewirkt).

DK: Suspendierung

DOK: Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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