Norm
AVG §58Schlagworte
Berufungskommission, Zuständigkeit, Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung, Dienstauftrag, WeisungRechtssatz
Da der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung (Dienstauftrag/Weisung) der belangten Beh nicht die Bedeutung eines B zukommt, dies aber nach § 41a Abs. 6 BDG die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung (Dienstauftrag/Weisung) der belangten Beh nicht die Bedeutung eines B zukommt, dies aber nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012