RS Dok 2011/10/17 95/10-BK/11

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Schlagworte

Berufungskommission, Zuständigkeit, Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung, Dienstauftrag, Weisung

Rechtssatz

Da der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung (Dienstauftrag/Weisung) der belangten Beh nicht die Bedeutung eines B zukommt, dies aber nach § 41a Abs. 6 BDG die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der vom BW mit Berufung bekämpften Erledigung (Dienstauftrag/Weisung) der belangten Beh nicht die Bedeutung eines B zukommt, dies aber nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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