Schlagworte
freie Beweiswürdigung, hohe Wahrscheinlichkeit, Verwertung allgemeiner LebenserfahrungenRechtssatz
Der stRsp des VwGH zufolge genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 19.2.1985, 84/14/0103;
21.11. 1985, 85/16/92; 16.1.1986, 86/16/0085; 13.11.1986, 85/16/0109).
Nach § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache somit nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist (VwGH 12.2.1982, 81/08/035).Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG ist eine Tatsache somit nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist (VwGH 12.2.1982, 81/08/035).
Der Beh ist es also nicht verwehrt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (vgl. etwa VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).Der Beh ist es also nicht verwehrt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten vergleiche etwa VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011