Norm
AVG §73 Abs1Schlagworte
Entscheidungspflicht, Devolution, Vorverständigung, kein Anspruch auf Erlassung eines BescheidesRechtssatz
Allfällige vom Bea auf Grund der Vorverständigung nach § 38 Abs. 6 BDG erhobene Einwendungen sollen der DBeh als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die DBeh auf diese Weise noch die Möglichkeit, zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines B bei der DBeh aus. Ein Übergang der auf Grundlage der Vorverständigung noch nicht gegebenen Entscheidungspflicht hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten Verfügung einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung an die BerK kommt daher schon deshalb nicht in Frage. Zurückweisung des DevolutionsantragesAllfällige vom Bea auf Grund der Vorverständigung nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG erhobene Einwendungen sollen der DBeh als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die DBeh auf diese Weise noch die Möglichkeit, zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines B bei der DBeh aus. Ein Übergang der auf Grundlage der Vorverständigung noch nicht gegebenen Entscheidungspflicht hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten Verfügung einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung an die BerK kommt daher schon deshalb nicht in Frage. Zurückweisung des Devolutionsantrages
Anmerkung
Aufhebung mit Erk des VfGH vom 28.2.2012, B 1348/11, wegen Verletzung im Gleichheitsrecht.Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012