RS Dok 2011/10/24 100/10-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2011
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Norm

AVG §73 Abs1
BDG §38 Abs6
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Devolution, Vorverständigung, kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides

Rechtssatz

Allfällige vom Bea auf Grund der Vorverständigung nach § 38 Abs. 6 BDG erhobene Einwendungen sollen der DBeh als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die DBeh auf diese Weise noch die Möglichkeit, zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines B bei der DBeh aus. Ein Übergang der auf Grundlage der Vorverständigung noch nicht gegebenen Entscheidungspflicht hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten Verfügung einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung an die BerK kommt daher schon deshalb nicht in Frage. Zurückweisung des DevolutionsantragesAllfällige vom Bea auf Grund der Vorverständigung nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG erhobene Einwendungen sollen der DBeh als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die DBeh auf diese Weise noch die Möglichkeit, zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines B bei der DBeh aus. Ein Übergang der auf Grundlage der Vorverständigung noch nicht gegebenen Entscheidungspflicht hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten Verfügung einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung an die BerK kommt daher schon deshalb nicht in Frage. Zurückweisung des Devolutionsantrages

Anmerkung

Aufhebung mit Erk des VfGH vom 28.2.2012, B 1348/11, wegen Verletzung im Gleichheitsrecht.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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