RS Dok 2011/11/8 106/11-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2011
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Norm

BDG §38 Abs1
BDG §38 Abs6
BDG §278 Abs1
PBVG §4 Abs1

Schlagworte

Omnibuslenker, Versetzung auf Antrag, Dienststelle, Betrieb, Begriff, Abstellort für Omnibusse ohne Anwesenheitspflicht

Rechtssatz

Die Dienstbehörde konnte aufgrund der unzweifelhaften Erklärungen des BW in seinen Anträgen auf Versetzung zu Recht von einer Zustimmung des BW ausgehen. Jeder Arbeitsplatz in einem bestimmten Dienstort ist auch einer bestimmten Dienststelle („Betrieb“) zugewiesen, die sich über mehrere Dienstorte erstrecken kann. Die Versetzung hat auf einen bestimmten ArbPl einer bestimmten Dienststelle zu erfolgen. Der Antrag auf Versetzung auf einen bestimmten ArbPl umfasst daher auch den Antrag auf Versetzung zu der Dienststelle, der dieser ArbPl zugeordnet ist. Mit dem angef Bescheid wurde der BW unter Berufung auf seine Anträge „zum Dienstort E.“ versetzt. Dass sich dadurch an seiner bisherigen Stammdienststelle etwas geändert hätte, geht aus dem Bescheid nicht hervor.

Im Übrigen ist auf die Entscheidung der BerK in einem ähnlich gelagerten Fall vom 27. Mai 2010, GZ 18/10-BK/10, hinzuweisen, in der die BerK festgestellt hat, dass eine Arbeitsstätte, die offenbar nur eine bloße Aufenthalts- bzw. Nächtigungsmöglichkeit für die dort den Dienst antretenden bzw. beendenden Omnibuslenker bietet, nicht die Merkmale eines Betriebes nach § 4 Abs. 1 PBVG – oder einer Dienststelle im Sinne des § 278 Abs.1 BDG – erfüllt. Ebenso verhält es sich bei der Verkehrsstelle E., welche aus einem angemieteten Aufenthaltsraum samt Küche und Sanitärraum besteht, an der die Lenker ihre Arbeit aufnehmen und beenden und die Busse geparkt werden. Abweisung.Im Übrigen ist auf die Entscheidung der BerK in einem ähnlich gelagerten Fall vom 27. Mai 2010, GZ 18/10-BK/10, hinzuweisen, in der die BerK festgestellt hat, dass eine Arbeitsstätte, die offenbar nur eine bloße Aufenthalts- bzw. Nächtigungsmöglichkeit für die dort den Dienst antretenden bzw. beendenden Omnibuslenker bietet, nicht die Merkmale eines Betriebes nach Paragraph 4, Absatz eins, PBVG – oder einer Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BDG – erfüllt. Ebenso verhält es sich bei der Verkehrsstelle E., welche aus einem angemieteten Aufenthaltsraum samt Küche und Sanitärraum besteht, an der die Lenker ihre Arbeit aufnehmen und beenden und die Busse geparkt werden. Abweisung.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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