RS Vwgh 2004/9/15 2003/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs1;

Rechtssatz

Mangels einer gegenteiligen Äußerung der Beschwerdeführer oder einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung (§ 356 Abs. 1 GewO 1994 schreibt keine verpflichtende Durchführung einer Augenscheinsverhandlung vor) bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, einen Lokalaugenschein anzuordnen bzw. eine (weitere) mündliche Verhandlung (Hinweis E vom 22.3.2000, Zl. 99/04/0197) durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040002.X01

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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