RS Dok 2011/11/8 104/14-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2011
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Norm

BDG §38 Abs1
BDG §38 Abs7
BDG §39
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Übergang der Entscheidungspflicht, Devolution, Dienstzuteilung, zeitliche Unbestimmtheit, mit Weisung verfügte zeitlich unbegrenzte Zuweisung eines Arbeitsplatzes an anderer Dienststelle, Versetzung, Bescheidform

Rechtssatz

Dem Devolutionsantrag war stattzugeben. Die Verfügung der DBeh, wonach der ASt mit Wirksamkeit von einem bestimmten Tag den Dienst an einer anderen Dienststelle anzutreten hat, hätte aufgrund der zeitlichen Unbestimmtheit nicht als durch Weisung zu verfügende Dienstzuteilung, sondern vielmehr als Versetzung in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen gehabt. Da diese Personalmaßnahme mangels eines Fristendes ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizieren ist, wurde diese zu Unrecht in Weisungsform verfügt. Ihre Befolgung zählte daher nicht zu den Dienstpflichten des BW (vgl. auch BerK 31.5.2010, GZ 14/18-BK/10).Dem Devolutionsantrag war stattzugeben. Die Verfügung der DBeh, wonach der ASt mit Wirksamkeit von einem bestimmten Tag den Dienst an einer anderen Dienststelle anzutreten hat, hätte aufgrund der zeitlichen Unbestimmtheit nicht als durch Weisung zu verfügende Dienstzuteilung, sondern vielmehr als Versetzung in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen gehabt. Da diese Personalmaßnahme mangels eines Fristendes ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizieren ist, wurde diese zu Unrecht in Weisungsform verfügt. Ihre Befolgung zählte daher nicht zu den Dienstpflichten des BW vergleiche auch BerK 31.5.2010, GZ 14/18-BK/10).

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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