Norm
AVG §68 Abs1Schlagworte
Einleitungsbeschluss, Verhandlungsbeschluss, Nichteinleitungsbeschluss, Antrag auf Nichtigerklärung wegen Geschäftseinteilung, Unzuständigkeit der Behörde, Unzulässigkeit, kein Rechtsanspruch auf Ausübung des AufsichtsrechtesRechtssatz
Die vorliegenden Anträge auf Nichtigerklärung rechtskräftiger Einleitungsbeschlüsse, Verhandlungsbeschlüsse und Nichteinleitungsbeschlüsse sind auf die Ausübung des Aufsichtsrechts im Verständnis des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG durch Aufhebung näher genannter (bzw. bloß abstrakt umschriebener) rechtskräftiger Bescheide bzw. als Folge derselben auch auf Aufhebung des vorangegangenen Verfahrens gerichtet. In Ansehung einer solchen Maßnahme kommt der Partei freilich kein Antragsrecht zu. Will eine Partei mit einem Anbringen die Aufsichtsbehörde anregen, von ihrer Aufhebungsbefugnis Gebrauch zu machen, so bedarf dieses Anbringen keiner förmlichen Erledigung. Stellt sie aber wie hier einen Antrag auf bescheidförmige Erledigung ihres diesbezüglichen Anbringens, macht sie also ein behauptetes subjektives Recht auf Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides geltend, so ist der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Mayer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze7, RZ 654, wiedergegebene Judikatur). Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht auf Nichtigerklärung von formell rechtskräftigen Bescheiden vorangegangenen Verfahren.Die vorliegenden Anträge auf Nichtigerklärung rechtskräftiger Einleitungsbeschlüsse, Verhandlungsbeschlüsse und Nichteinleitungsbeschlüsse sind auf die Ausübung des Aufsichtsrechts im Verständnis des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG durch Aufhebung näher genannter (bzw. bloß abstrakt umschriebener) rechtskräftiger Bescheide bzw. als Folge derselben auch auf Aufhebung des vorangegangenen Verfahrens gerichtet. In Ansehung einer solchen Maßnahme kommt der Partei freilich kein Antragsrecht zu. Will eine Partei mit einem Anbringen die Aufsichtsbehörde anregen, von ihrer Aufhebungsbefugnis Gebrauch zu machen, so bedarf dieses Anbringen keiner förmlichen Erledigung. Stellt sie aber wie hier einen Antrag auf bescheidförmige Erledigung ihres diesbezüglichen Anbringens, macht sie also ein behauptetes subjektives Recht auf Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides geltend, so ist der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Mayer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze7, RZ 654, wiedergegebene Judikatur). Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht auf Nichtigerklärung von formell rechtskräftigen Bescheiden vorangegangenen Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011