RS Dok 2011/11/15 82/9-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2011
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §81

Schlagworte

ExekutivBea, Lenken in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Verkehrsunfall mit Todesfolge, fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, massives Alkoholproblem, negative Zukunftsprognose, Generalprävention, Entlassung

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat durch sein unentschuldbares und gravierendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Verkehrspolizist, dem auch die Ahndung von Übertretungen nach § 5 StVO obliegt, nämlich der fahrlässigen Tötung einer Person unter besonders gefährlichen Verhältnissen, nämlich beim Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass schon in Anbetracht der objektiven Schwere dieser Tat (sinngemäß dazu VwGH 18. 9.2008, 2007/09/0320 betreffend Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit durch Exekutivbeamte) sowie der dem Beschuldigten beizumessenden negativen Zukunftsprognose eine andere Strafe als die der Entlassung nicht in Betracht kommt, dies auch bei einer Gleichgewichtung der Erschwerungs- und der Strafmilderungsgründe. Aus dem gesamten Persönlichkeitsbild der Beschuldigten besteht keine Gewähr, dass er künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Der Beschuldigte hat bereits im Zeitraum von 2003 bis 2006 ein massives krankheitswertiges Alkoholproblem gehabt, das zu einem Ruhestandsversetzungsverfahren geführt hat, und musste im Zusammenhang mit Alkoholkonsum bzw. alkoholisiertem Dienstantritt bereits im Jahr 2007 bereits wieder ermahnt werden. Auch die ärztliche Begutachtung, derzufolge der Beschuldigte psychisch nicht mehr massiv belastbar ist, schließt einen künftig besseren Umgang des Beschuldigten mit seinem evidenten Alkoholproblem nahezu aus. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte laut ärztlicher Begutachtung auch nicht mehr (exekutiv-) dienstfähig ist, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der Sicherheitsverwaltung dahinstehen, da die Berufsunfähigkeit des Beschuldigten jedenfalls im Raum steht.Der Beschuldigte hat durch sein unentschuldbares und gravierendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Verkehrspolizist, dem auch die Ahndung von Übertretungen nach Paragraph 5, StVO obliegt, nämlich der fahrlässigen Tötung einer Person unter besonders gefährlichen Verhältnissen, nämlich beim Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass schon in Anbetracht der objektiven Schwere dieser Tat (sinngemäß dazu VwGH 18. 9.2008, 2007/09/0320 betreffend Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit durch Exekutivbeamte) sowie der dem Beschuldigten beizumessenden negativen Zukunftsprognose eine andere Strafe als die der Entlassung nicht in Betracht kommt, dies auch bei einer Gleichgewichtung der Erschwerungs- und der Strafmilderungsgründe. Aus dem gesamten Persönlichkeitsbild der Beschuldigten besteht keine Gewähr, dass er künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Der Beschuldigte hat bereits im Zeitraum von 2003 bis 2006 ein massives krankheitswertiges Alkoholproblem gehabt, das zu einem Ruhestandsversetzungsverfahren geführt hat, und musste im Zusammenhang mit Alkoholkonsum bzw. alkoholisiertem Dienstantritt bereits im Jahr 2007 bereits wieder ermahnt werden. Auch die ärztliche Begutachtung, derzufolge der Beschuldigte psychisch nicht mehr massiv belastbar ist, schließt einen künftig besseren Umgang des Beschuldigten mit seinem evidenten Alkoholproblem nahezu aus. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte laut ärztlicher Begutachtung auch nicht mehr (exekutiv-) dienstfähig ist, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der Sicherheitsverwaltung dahinstehen, da die Berufsunfähigkeit des Beschuldigten jedenfalls im Raum steht.

In Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzung erweist sich die Entlassung des Beschuldigten insgesamt auch vor dem Hintergrund generalpräventiver Erwägungen als gerechtfertigt.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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