RS Dok 2011/11/28 83/9-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2011
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Norm

BDG §47
BDG §112 Abs1
StGB §302
StGB §304
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 304 heute
  2. StGB § 304 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 304 gültig von 28.12.2019 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  4. StGB § 304 gültig von 01.09.2009 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  5. StGB § 304 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 304 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 304 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  8. StGB § 304 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  9. StGB § 304 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

FinanzBea, Betriebsprüfer, Anwerbung von Sponsor-Zahlungen für Sportverein bei den geprüften Unternehmen, anhängige Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Bestechung, Korruption

Rechtssatz

Der Besch steht im Verdacht, mehrere (zumindest sieben) Unternehmen, bei denen er als „Finanzmanager“ des Volleyballvereins X. Gelder geworben hat, geprüft und sich hinsichtlich dieser Unternehmen nicht – wie es seine Pflicht gewesen wäre – bereits bei Zuteilung der Prüfungsfälle durch den Teamleiter bzw. früher durch den Gruppenleiter für befangen erklärt zu haben.Der Besch steht im Verdacht, mehrere (zumindest sieben) Unternehmen, bei denen er als „Finanzmanager“ des Volleyballvereins römisch zehn. Gelder geworben hat, geprüft und sich hinsichtlich dieser Unternehmen nicht – wie es seine Pflicht gewesen wäre – bereits bei Zuteilung der Prüfungsfälle durch den Teamleiter bzw. früher durch den Gruppenleiter für befangen erklärt zu haben.

Angesichts des inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhanges der vom Besch kraft seines Amtes durchgeführten Großbetriebsprüfungen und der an den Volleyballverein geflossenen Sponsor-Zahlungen der geprüften Unternehmen liegen ausreichende Verdachtsgründe hinsichtlich der Befangenheit des Besch diesen Unternehmen gegenüber jedenfalls selbst dann vor, wenn es im Zuge der jeweiligen Prüfung nicht zu konkreten Gesprächen betreffend die Möglichkeit des Sponsorings zu Gunsten des Volleyballvereins gekommen ist.

Darüber hinaus liegen ausreichende konkrete Verdachtsgründe vor, dass der Besch bestimmte Unternehmen während der jeweiligen Betriebsprüfung auch aktiv auf die Möglichkeit des Sponsorings des Volleyballvereins angesprochen hat. Aus der konkreten Art und Weise der Wahrnehmung seiner Amtstätigkeit ist damit die schwerwiegende Gefahr der Ausübung von indirektem Zwang bzw. Druck auf Steuerschuldner abzuleiten, was – sollte dies zutreffen – keinesfalls als bloße Bagatellverfehlung abgetan werden darf. In Ansehung der Art und Schwere der verdachtsbegründenden Dienstpflichtverletzungen, erweist sich die Suspendierung des Besch als nicht bloß gerechtfertigt, sondern auch als geboten.

DK: Suspendierung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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