Norm
BDG §47Schlagworte
FinanzBea, Betriebsprüfer, Anwerbung von Sponsor-Zahlungen für Sportverein bei den geprüften Unternehmen, anhängige Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Bestechung, KorruptionRechtssatz
Der Besch steht im Verdacht, mehrere (zumindest sieben) Unternehmen, bei denen er als „Finanzmanager“ des Volleyballvereins X. Gelder geworben hat, geprüft und sich hinsichtlich dieser Unternehmen nicht – wie es seine Pflicht gewesen wäre – bereits bei Zuteilung der Prüfungsfälle durch den Teamleiter bzw. früher durch den Gruppenleiter für befangen erklärt zu haben.Der Besch steht im Verdacht, mehrere (zumindest sieben) Unternehmen, bei denen er als „Finanzmanager“ des Volleyballvereins römisch zehn. Gelder geworben hat, geprüft und sich hinsichtlich dieser Unternehmen nicht – wie es seine Pflicht gewesen wäre – bereits bei Zuteilung der Prüfungsfälle durch den Teamleiter bzw. früher durch den Gruppenleiter für befangen erklärt zu haben.
Angesichts des inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhanges der vom Besch kraft seines Amtes durchgeführten Großbetriebsprüfungen und der an den Volleyballverein geflossenen Sponsor-Zahlungen der geprüften Unternehmen liegen ausreichende Verdachtsgründe hinsichtlich der Befangenheit des Besch diesen Unternehmen gegenüber jedenfalls selbst dann vor, wenn es im Zuge der jeweiligen Prüfung nicht zu konkreten Gesprächen betreffend die Möglichkeit des Sponsorings zu Gunsten des Volleyballvereins gekommen ist.
Darüber hinaus liegen ausreichende konkrete Verdachtsgründe vor, dass der Besch bestimmte Unternehmen während der jeweiligen Betriebsprüfung auch aktiv auf die Möglichkeit des Sponsorings des Volleyballvereins angesprochen hat. Aus der konkreten Art und Weise der Wahrnehmung seiner Amtstätigkeit ist damit die schwerwiegende Gefahr der Ausübung von indirektem Zwang bzw. Druck auf Steuerschuldner abzuleiten, was – sollte dies zutreffen – keinesfalls als bloße Bagatellverfehlung abgetan werden darf. In Ansehung der Art und Schwere der verdachtsbegründenden Dienstpflichtverletzungen, erweist sich die Suspendierung des Besch als nicht bloß gerechtfertigt, sondern auch als geboten.
DK: Suspendierung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012