Norm
BDG §38 Abs1Schlagworte
Devolutionsantrag, Feststellungsinteresse, Zuweisung eines Arbeitsplatzes an neuer Dienststelle, Versetzung, Bescheid, Organisationsänderung, Großbetriebsprüfung neu, neue Aufbauorganisation, Verringerung von Leitungsfunktionen, neue Prüfzuständigkeiten, wesentliche Änderung von ArbeitsplätzenRechtssatz
Nach der Rsp der BerK geht im Fall einer Änderung der Dienststelle die "Identität" des ArbPl jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene ArbPl eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Bea von seinem bisherigen ArbPl und der Zuweisung eines neuen ArbPl an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle ArbPl existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Bea bisher inne gehabten ArbPl (im Wesentlichen) entsprechen (BerK 8.11.2010, GZ 70/10-BK/10). Die Versetzung eines Bea hat aufgrund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 38ff BDG in Bescheidform zu erfolgen. Im vorliegenden Fall ist daher unabhängig vom Ausmaß der Änderung der Organisationseinheit schon allein durch die Änderung der Dienststelle die Identität des ArbPl nicht mehr gegeben.Nach der Rsp der BerK geht im Fall einer Änderung der Dienststelle die "Identität" des ArbPl jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene ArbPl eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Bea von seinem bisherigen ArbPl und der Zuweisung eines neuen ArbPl an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle ArbPl existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Bea bisher inne gehabten ArbPl (im Wesentlichen) entsprechen (BerK 8.11.2010, GZ 70/10-BK/10). Die Versetzung eines Bea hat aufgrund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 38 f, f, BDG in Bescheidform zu erfolgen. Im vorliegenden Fall ist daher unabhängig vom Ausmaß der Änderung der Organisationseinheit schon allein durch die Änderung der Dienststelle die Identität des ArbPl nicht mehr gegeben.
Die Großbetriebsprüfung (neu) wurde zum 1.1.2009 durch Zusammenlegung der bisherigen acht selbständigen Großbetriebsprüfungen (Wien-Körperschaften, Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Feldkirch, Graz und Klagenfurt) geschaffen. Sie ist innerhalb ihres Wirkungsbereiches Dienstbehörde I. Instanz bzw. Personalstelle für sämtliche Bedienstete der Großbetriebsprüfung.Die Großbetriebsprüfung (neu) wurde zum 1.1.2009 durch Zusammenlegung der bisherigen acht selbständigen Großbetriebsprüfungen (Wien-Körperschaften, Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Feldkirch, Graz und Klagenfurt) geschaffen. Sie ist innerhalb ihres Wirkungsbereiches Dienstbehörde römisch eins. Instanz bzw. Personalstelle für sämtliche Bedienstete der Großbetriebsprüfung.
Weiter hat sich die sachliche Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung (neu) gegenüber den bisherigen GP wesentlich geändert. Die sachliche Prüfzuständigkeit der bisherigen acht Großbetriebsprüfungen umfasste die Prüfung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 4.000.000 (Großbetriebe). Daneben waren die Großbetriebsprüfungen noch für die Prüfung der Banken und Versicherungen, unabhängig von der Betriebsgröße, zuständig. Die Prüfungen erfolgten immer im Namen und Auftrag der sachlich und örtlich zuständigen Finanzämter. Im Zuge der Zusammenlegung der Großbetriebsprüfungen zur Großbetriebsprüfung (neu) wurden die steuerlichen Großbetriebe neu definiert.Weiter hat sich die sachliche Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung (neu) gegenüber den bisherigen Gesetzgebungsperiode wesentlich geändert. Die sachliche Prüfzuständigkeit der bisherigen acht Großbetriebsprüfungen umfasste die Prüfung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 4.000.000 (Großbetriebe). Daneben waren die Großbetriebsprüfungen noch für die Prüfung der Banken und Versicherungen, unabhängig von der Betriebsgröße, zuständig. Die Prüfungen erfolgten immer im Namen und Auftrag der sachlich und örtlich zuständigen Finanzämter. Im Zuge der Zusammenlegung der Großbetriebsprüfungen zur Großbetriebsprüfung (neu) wurden die steuerlichen Großbetriebe neu definiert.
Da im Zuge der Organisationsänderung die inneren Strukturen im Vergleich zu den Vorgängerorganisationseinheiten derart verändert wurden, das davor bestandene System mit mehreren Großbetriebsprüfungseinheiten aufgelassen wurde und ein neues System der Aufbauorganisation mit einem einzigen Leiter und Teamleiter mit geänderten Aufgabenbereichen eingerichtet wurde, somit die bisherigen Leitungsfunktionen wegfielen und neue Leitungspositionen geschaffen wurden und überdies die Aufgabenbereiche, die von den neuen Leitungspositionen abgedeckt werden müssen, andere sind, ist die Identität der bisherigen Dienststelle des ASt. (GP Innsbruck) verloren gegangen. Daraus ergibt sich auch eine wesentliche Änderung der bisherigen ArbPl des ASt. Dem ASt. ist daher beizupflichten, dass seine „de facto Versetzung“ bzw. Zuweisung zur GP Neu eine Versetzung zu einer neuen Dienststelle gemäß § 38 BDG darstellt und daher nur nach einem rechtsförmlichen Versetzungsverfahren bescheidmäßig zu erfolgen gehabt hätte bzw. nunmehr zu erfolgen hat.Da im Zuge der Organisationsänderung die inneren Strukturen im Vergleich zu den Vorgängerorganisationseinheiten derart verändert wurden, das davor bestandene System mit mehreren Großbetriebsprüfungseinheiten aufgelassen wurde und ein neues System der Aufbauorganisation mit einem einzigen Leiter und Teamleiter mit geänderten Aufgabenbereichen eingerichtet wurde, somit die bisherigen Leitungsfunktionen wegfielen und neue Leitungspositionen geschaffen wurden und überdies die Aufgabenbereiche, die von den neuen Leitungspositionen abgedeckt werden müssen, andere sind, ist die Identität der bisherigen Dienststelle des ASt. Gesetzgebungsperiode Innsbruck) verloren gegangen. Daraus ergibt sich auch eine wesentliche Änderung der bisherigen ArbPl des ASt. Dem ASt. ist daher beizupflichten, dass seine „de facto Versetzung“ bzw. Zuweisung zur Gesetzgebungsperiode Neu eine Versetzung zu einer neuen Dienststelle gemäß Paragraph 38, BDG darstellt und daher nur nach einem rechtsförmlichen Versetzungsverfahren bescheidmäßig zu erfolgen gehabt hätte bzw. nunmehr zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012