RS Dok 2012/1/17 137/10-BK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2012
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Norm

BDG §141a
GehG §113e
GehG §113h
  1. GehG § 113e heute
  2. GehG § 113e gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  3. GehG § 113e gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  4. GehG § 113e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 113e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. GehG § 113h heute
  2. GehG § 113h gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. GehG § 113h gültig von 31.12.2009 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. GehG § 113h gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. GehG § 113h gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. GehG § 113h gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  7. GehG § 113h gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  8. GehG § 113h gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Schlagworte

Wahrungsfunktion, Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes, Ergänzungszulage

Rechtssatz

Von der (Dauer-)einstufung nach § 141a BDG 1979 ist die gehaltsrechtliche Fortzahlungsbestimmung der Funktionszulage gemäß § 113h Abs. 1a iVm § 113e GehG zu unterscheiden. Nach Auffassung der BerK vermittelt jedenfalls der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach § 113h Abs. 1a iVm § 113e GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem ArbPl der Grundlaufbahn betrauten Bea auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung, wiewohl dies – ihr Vorhandensein und die Eignung des Bea vorausgesetzt – die aus der Sicht einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung zweckmäßigste Lösung wäre. Abweisung.Von der (Dauer-)einstufung nach Paragraph 141 a, BDG 1979 ist die gehaltsrechtliche Fortzahlungsbestimmung der Funktionszulage gemäß Paragraph 113 h, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 113 e, GehG zu unterscheiden. Nach Auffassung der BerK vermittelt jedenfalls der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach Paragraph 113 h, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 113 e, GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem ArbPl der Grundlaufbahn betrauten Bea auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung, wiewohl dies – ihr Vorhandensein und die Eignung des Bea vorausgesetzt – die aus der Sicht einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung zweckmäßigste Lösung wäre. Abweisung.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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