Norm
BDG §141aSchlagworte
Wahrungsfunktion, Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes, ErgänzungszulageRechtssatz
Von der (Dauer-)einstufung nach § 141a BDG 1979 ist die gehaltsrechtliche Fortzahlungsbestimmung der Funktionszulage gemäß § 113h Abs. 1a iVm § 113e GehG zu unterscheiden. Nach Auffassung der BerK vermittelt jedenfalls der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach § 113h Abs. 1a iVm § 113e GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem ArbPl der Grundlaufbahn betrauten Bea auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung, wiewohl dies – ihr Vorhandensein und die Eignung des Bea vorausgesetzt – die aus der Sicht einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung zweckmäßigste Lösung wäre. Abweisung.Von der (Dauer-)einstufung nach Paragraph 141 a, BDG 1979 ist die gehaltsrechtliche Fortzahlungsbestimmung der Funktionszulage gemäß Paragraph 113 h, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 113 e, GehG zu unterscheiden. Nach Auffassung der BerK vermittelt jedenfalls der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach Paragraph 113 h, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 113 e, GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem ArbPl der Grundlaufbahn betrauten Bea auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung, wiewohl dies – ihr Vorhandensein und die Eignung des Bea vorausgesetzt – die aus der Sicht einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung zweckmäßigste Lösung wäre. Abweisung.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012