RS Vfgh 2008/10/10 G257/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2008
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG §5, §14, §45
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit des Individualantrags eines Heilmasseurs auf Aufhebung von Regelungen über die Berufsausübung von Heilmasseuren bzw medizinischen Masseuren; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch Beschränkungen der Berufsausübung als medizinischer Masseur auf Dienstverhältnisse zu bestimmten Einrichtungen, Ärzten und Physiotherapeuten unter deren Aufsicht und Anleitung; öffentliches Interesse am Schutz der Gesundheit; sachliche Rechtfertigung weitergehender Beschränkungen der Berufsausübung medizinischer Masseure angesichts des geringeren Ausbildungsstands im Vergleich zu Heilmasseuren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Heilmasseurs auf Aufhebung des §45 MMHmG betr die Berufsausübung als Heilmasseur mangels Legitimation.

Der Antragsteller leitet seine unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich des §45 MMHmG ganz undifferenziert daraus ab, dass diese Norm es Heilmasseuren verbiete, in Dienstverhältnissen zu anderen Heilmasseuren tätig zu sein. Der Antragsteller legt aber nicht dar, inwiefern er von dieser Norm aktuell betroffen ist, zumal er weder behauptet, selbst in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Heilmasseur treten zu wollen, noch aktuell die Beschäftigung eines anderen Heilmasseurs als Dienstnehmer zu beabsichtigen.

Keine ausreichende Darlegung der Bedenken im Einzelnen.

Zulässigkeit hingegen des Individualantrags auf Aufhebung des §14 MMHmG betr die Berufsausübung als medizinischer Masseur.

Hinsichtlich der Regelung des §14 MMHmG hat der Antragsteller eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit insoweit dargetan, als er ausführt, dass er als Heilmasseur medizinische Masseure zwar ausbilden, nicht aber nach beendeter Ausbildung weiterbeschäftigen darf, und auf einen konkreten Fall des erzwungenen Endes einer solchen Beschäftigung verweist.

Die Bedenken richten sich zulässigerweise gegen die gesamte Norm; abschließende Aufzählung in §14 MMHmG, bei welchen Dienstgebern eine unselbständige Beschäftigung als medizinischer Masseur zulässig ist, wozu nicht die Heilmasseure zählen.

Keine Kompetenz einer Behörde zur Entscheidung über die Zulässigkeit der unselbständigen Beschäftigung eines medizinischen Masseurs vorgesehen, Provozierung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nicht zumutbar.

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch §14 MMHmG.

Der Schutz der Gesundheit von Patienten bei der Durchführung therapeutischer Anwendungen, wie sie auch von medizinischen Masseuren vorgenommen werden dürfen (vgl §5 MMHmG), liegt im öffentlichen Interesse. Eine gesetzlich angeordnete ärztliche oder zumindest physiotherapeutische Aufsicht über die Tätigkeit eines medizinischen Masseurs ist zweifellos geeignet, diesem Schutz zu dienen. Der Umstand, dass diese unmittelbare Aufsicht für die praktische Ausbildungsphase insoweit mediatisiert werden darf, als diese bei einem freiberuflichen Heilmasseur, dann aber ebenfalls nur "[n]ach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung" und "mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung" einer in §14 MMHmG genannten Einrichtung erfolgen darf, ändert nichts an der Zulässigkeit des Ziels und der Geeignetheit der Mittel und liegt - vor dem Hintergrund denkbarer Zwecke einer praktischen Ausbildung - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.Der Schutz der Gesundheit von Patienten bei der Durchführung therapeutischer Anwendungen, wie sie auch von medizinischen Masseuren vorgenommen werden dürfen vergleiche §5 MMHmG), liegt im öffentlichen Interesse. Eine gesetzlich angeordnete ärztliche oder zumindest physiotherapeutische Aufsicht über die Tätigkeit eines medizinischen Masseurs ist zweifellos geeignet, diesem Schutz zu dienen. Der Umstand, dass diese unmittelbare Aufsicht für die praktische Ausbildungsphase insoweit mediatisiert werden darf, als diese bei einem freiberuflichen Heilmasseur, dann aber ebenfalls nur "[n]ach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung" und "mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung" einer in §14 MMHmG genannten Einrichtung erfolgen darf, ändert nichts an der Zulässigkeit des Ziels und der Geeignetheit der Mittel und liegt - vor dem Hintergrund denkbarer Zwecke einer praktischen Ausbildung - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Wenn Heilmasseure, die einen höheren Ausbildungsstand aufweisen als medizinische Masseure, diese Tätigkeit freiberuflich aufgrund ärztlicher Anordnung ausüben dürfen und dabei nur einer entsprechenden unverzüglichen Informationspflicht "über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten" (vgl §33 MMHmG) gegenüber dem anordnenden Arzt unterliegen, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei einem geringeren Ausbildungsstand, wie jenem der medizinischen Masseure, nicht nur das Erfordernis einer ärztlichen Anordnung, sondern auch der Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes, wie sie implizit nicht nur durch §14 MMHmG, sondern explizit vor allem durch §5 Abs1 leg cit angeordnet wird, für notwendig erachtet hat.Wenn Heilmasseure, die einen höheren Ausbildungsstand aufweisen als medizinische Masseure, diese Tätigkeit freiberuflich aufgrund ärztlicher Anordnung ausüben dürfen und dabei nur einer entsprechenden unverzüglichen Informationspflicht "über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten" vergleiche §33 MMHmG) gegenüber dem anordnenden Arzt unterliegen, ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei einem geringeren Ausbildungsstand, wie jenem der medizinischen Masseure, nicht nur das Erfordernis einer ärztlichen Anordnung, sondern auch der Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes, wie sie implizit nicht nur durch §14 MMHmG, sondern explizit vor allem durch §5 Abs1 leg cit angeordnet wird, für notwendig erachtet hat.

Aber auch der Ausschluss einer unselbständigen Beschäftigung eines medizinischen Masseurs bei einem Heilmasseur fügt sich dabei widerspruchsfrei in das Gesamtsystem, wenn der nicht freiberuflich auszuübende Beruf des medizinischen Masseurs nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu solchen Einrichtungen zulässig ist, welche die nach Auffassung des Gesetzgebers erforderliche Aufsicht sicherzustellen vermögen.

Aufgrund der Zulässigkeit des Eingriffs in die Erwerbsfreiheit ist es auch ausgeschlossen, dass die angegriffene Norm mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch stünde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Heilmasseure, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G257.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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