Norm
AVG §68 Abs4Schlagworte
Antrag auf Nichtigerklärung wegen Geschäftseinteilung, kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes, Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, ZurückweisungRechtssatz
Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (VwGH 23.9.1988, 88/17/0146). Behauptet die Partei im Fall einer Aufsichtsbeschwerde – trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG – einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; VwGH VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), dann muss die Behörde diesen Antrag als unzulässig zurückweisen (VwGH 24.3.2004, 99/12/0114).Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (VwGH 23.9.1988, 88/17/0146). Behauptet die Partei im Fall einer Aufsichtsbeschwerde – trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG – einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; VwGH VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), dann muss die Behörde diesen Antrag als unzulässig zurückweisen (VwGH 24.3.2004, 99/12/0114).
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012