RS Dok 2012/1/31 56/13-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Norm

AVG §68 Abs4
AVG §68 Abs7

Schlagworte

Antrag auf Nichtigerklärung wegen Geschäftseinteilung, kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes, Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, Zurückweisung

Rechtssatz

Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (VwGH 23.9.1988, 88/17/0146). Behauptet die Partei im Fall einer Aufsichtsbeschwerde – trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG – einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; VwGH VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), dann muss die Behörde diesen Antrag als unzulässig zurückweisen (VwGH 24.3.2004, 99/12/0114).Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (VwGH 23.9.1988, 88/17/0146). Behauptet die Partei im Fall einer Aufsichtsbeschwerde – trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG – einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; VwGH VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), dann muss die Behörde diesen Antrag als unzulässig zurückweisen (VwGH 24.3.2004, 99/12/0114).

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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