Norm
B-VG Art89Schlagworte
Geschäftseinteilung, Verordnungsprüfungsverfahren, AnlassfallwirkungRechtssatz
Eine Frist iSd Art. 139 Abs. 5 B-VG wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2011, V 1/11, nicht gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anlassfallwirkung auch nicht gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG über den Anlassfall hinaus ausgesprochen. Da die den gegenständlichen Anträgen zugrundeliegenden (Disziplinar)Verfahren unbestritten keinen Anlassfall zu dem zitierten Verordnungsprüfungsverfahren darstellten, ist die Disziplinaroberkommission an die als Rechtsverordnung geltende Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2008 – ungeachtet der Feststellung der Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof – gebunden.Eine Frist iSd Artikel 139, Absatz 5, B-VG wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2011, römisch fünf 1/11, nicht gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anlassfallwirkung auch nicht gemäß Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz B-VG über den Anlassfall hinaus ausgesprochen. Da die den gegenständlichen Anträgen zugrundeliegenden (Disziplinar)Verfahren unbestritten keinen Anlassfall zu dem zitierten Verordnungsprüfungsverfahren darstellten, ist die Disziplinaroberkommission an die als Rechtsverordnung geltende Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2008 – ungeachtet der Feststellung der Gesetzwidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof – gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012