RS Dok 2012/2/14 97/13-DOK/11, 98/13-DOK/11, 99/13-DOK/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2012
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
BDG §95
BDG §134 Z3
StGB §84 Abs1
StGB §312
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Exekutivbeamte, schwere Körperverletzung, Quälen eines Schubhäftlings, Zufügung körperlicher und seelischer Qualen, strafgerichtliche Verurteilung, schwere Dienstpflichtverletzungen, Entlassung

Rechtssatz

Angesichts der klaren Ausführungen des VwGH zum hohen objektiven Unrechtsgehalt der den Beschuldigten anzulastenden schweren Dienstpflichtverletzungen (s dazu Volltextdokument) weisen die Milderungsgründe (betreffend alle Beschuldigten:

disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, ausgezeichnete Dienstverrichtung, die erhaltenen Belohnungen und erfolgten Belobigungen sowie die lange Verfahrensdauer) gegenüber den Erschwerungsgründen (die Art und Weise der Tatausführung und deren Folgen für den Betroffenen bei allen Beschuldigten, die Vorgesetztenstellung nur beim Erstbeschuldigten) kein hinreichendes Gewicht auf, um deshalb von der jeweils höchsten Disziplinarstrafe für alle Beschuldigten abzusehen.

DK: Geldstrafen je € 5.000,- (Ber d DA)

DOK: Entlassung bzw Verlust aller Rechte

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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