Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
Exekutivbeamte, schwere Körperverletzung, Quälen eines Schubhäftlings, Zufügung körperlicher und seelischer Qualen, strafgerichtliche Verurteilung, schwere Dienstpflichtverletzungen, EntlassungRechtssatz
Angesichts der klaren Ausführungen des VwGH zum hohen objektiven Unrechtsgehalt der den Beschuldigten anzulastenden schweren Dienstpflichtverletzungen (s dazu Volltextdokument) weisen die Milderungsgründe (betreffend alle Beschuldigten:
disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, ausgezeichnete Dienstverrichtung, die erhaltenen Belohnungen und erfolgten Belobigungen sowie die lange Verfahrensdauer) gegenüber den Erschwerungsgründen (die Art und Weise der Tatausführung und deren Folgen für den Betroffenen bei allen Beschuldigten, die Vorgesetztenstellung nur beim Erstbeschuldigten) kein hinreichendes Gewicht auf, um deshalb von der jeweils höchsten Disziplinarstrafe für alle Beschuldigten abzusehen.
DK: Geldstrafen je € 5.000,- (Ber d DA)
DOK: Entlassung bzw Verlust aller Rechte
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012