Norm
BDG §38Schlagworte
Telekom Austria AG, zuständige Dienstbehörde, Personalamt beim Vorstand, nachgeordnete PersonalämterRechtssatz
Mit dem angef Bescheid sprach die (oberste) DBeh gemäß §§ 38 und 40 Abs 1 BDG die Abberufung des BW von seiner bisherigen Verwendung aus. Die Berufung richtet sich primär gegen die Zuständigkeit der obersten DBeh. Die Frage der Zuständigkeit des Personalamtes erster Instanz nach § 17 Abs 3 PTSG hat der VfGH mit seinem Erk vom 14.12. 2011, B 1568/10, wie folgt beantwortet:Mit dem angef Bescheid sprach die (oberste) DBeh gemäß Paragraphen 38 und 40 Absatz eins, BDG die Abberufung des BW von seiner bisherigen Verwendung aus. Die Berufung richtet sich primär gegen die Zuständigkeit der obersten DBeh. Die Frage der Zuständigkeit des Personalamtes erster Instanz nach Paragraph 17, Absatz 3, PTSG hat der VfGH mit seinem Erk vom 14.12. 2011, B 1568/10, wie folgt beantwortet:
Die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter gemäß § 17 Abs. 3 PTSG knüpft nicht an die - gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG zulässige - Verwendung von Beamten in einem bestimmten Unternehmen, sondern vielmehr an deren Zuweisung gemäß §17 Abs 1a erster Satz PTSG an. Auch wenn § 17 Abs 3 Z 12 PTSG hinsichtlich der nachgeordneten Personalämter dem Wortlaut nach auf "Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland" abstellt, so betrifft dies lediglich die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter untereinander, nicht aber deren sachliche Zuständigkeit an sich. Eine anderweitige Absicht kann dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil zum Zeitpunkt der Entstehung und Novellierung des § 17 Abs 3 PTSG die Möglichkeit einer Verwendung bei anderen Unternehmen gemäß § 17 Abs 1a zweiter Satz PTSG noch gar nicht bestanden habe. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber nach Einräumung der Möglichkeit der Verwendung von Beamten gemäß § 17 Abs 1a zweiter Satz PTSG die Zuständigkeitsregelung des § 17 Abs 3 PTSG unverändert gelassen habe.Die Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PTSG knüpft nicht an die - gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zweiter Satz PTSG zulässige - Verwendung von Beamten in einem bestimmten Unternehmen, sondern vielmehr an deren Zuweisung gemäß §17 Absatz eins a, erster Satz PTSG an. Auch wenn Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 12, PTSG hinsichtlich der nachgeordneten Personalämter dem Wortlaut nach auf "Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland" abstellt, so betrifft dies lediglich die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter untereinander, nicht aber deren sachliche Zuständigkeit an sich. Eine anderweitige Absicht kann dem Gesetzgeber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil zum Zeitpunkt der Entstehung und Novellierung des Paragraph 17, Absatz 3, PTSG die Möglichkeit einer Verwendung bei anderen Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zweiter Satz PTSG noch gar nicht bestanden habe. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber nach Einräumung der Möglichkeit der Verwendung von Beamten gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zweiter Satz PTSG die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 17, Absatz 3, PTSG unverändert gelassen habe.
Die Argumentation, dass eine Verwendung iSd § 17 Abs 1a zweiter Satz PTSG zu einer abweichenden dienstrechtlichen Zuständigkeit führt, geht im Übrigen auch deshalb ins Leere, weil dem Gesetzgeber nicht die Absicht zugesonnen werden kann, eine Bestimmung zu schaffen, die eine Änderung einer behördlichen Zuständigkeitsregelung auf Gesetzesebene - mithin eine Verkürzung des dort vorgesehenen Rechtszuges - allein durch gesellschaftsrechtliche Änderungen ermögliche. (Vgl. auch VwGH 22.2.2011, 2010/12/0023, hinsichtlich der Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter als Pensionsbehörden erster Instanz).Die Argumentation, dass eine Verwendung iSd Paragraph 17, Absatz eins a, zweiter Satz PTSG zu einer abweichenden dienstrechtlichen Zuständigkeit führt, geht im Übrigen auch deshalb ins Leere, weil dem Gesetzgeber nicht die Absicht zugesonnen werden kann, eine Bestimmung zu schaffen, die eine Änderung einer behördlichen Zuständigkeitsregelung auf Gesetzesebene - mithin eine Verkürzung des dort vorgesehenen Rechtszuges - allein durch gesellschaftsrechtliche Änderungen ermögliche. (Vgl. auch VwGH 22.2.2011, 2010/12/0023, hinsichtlich der Zuständigkeit der nachgeordneten Personalämter als Pensionsbehörden erster Instanz).
Der Entscheidung des VfGH folgend war im vorliegenden Fall das nachgeordnete Personalamt Wien gemäß § 17 Abs 3 Z 12 PTSG als DBeh erster Instanz zuständig und nicht das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt. Aufhebung. (Ebenso: GZ 139/12-BK/11 vom 27.2.2012).Der Entscheidung des VfGH folgend war im vorliegenden Fall das nachgeordnete Personalamt Wien gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 12, PTSG als DBeh erster Instanz zuständig und nicht das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt. Aufhebung. (Ebenso: GZ 139/12-BK/11 vom 27.2.2012).
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012