RS Dok 2012/3/26 10/10-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2012
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Norm

AVG §66 Abs2
AVG §73
BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs7
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolution, Voraussetzungen, dienstrechtliche Stellung nach aufhebenden Versetzungsbescheid

Rechtssatz

Mit einer aufhebenden Berufungsentscheidung verliert der erstinstanzl B vollends seine Wirkung (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; 6.2.1990, 89/04/0113). Daraus folgt, dass sich die Rechtsstellung nach der Sach- und Rechtslage bestimmt, welche ohne den behobenen erstinstanzl B besteht.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass eine rechtlich wirksame Abberufung des ASt vom bisherigen ArbPl bisher nicht erfolgt ist und daher seine Rechtsposition nach wie vor unverändert ist; als Konsequenz einer rechtlich bis dato nicht wirksamen Abberufung vom bisherigen ArbPl ist der ASt nach wie vor rechtlich als Inhaber des bisherigen ArbPl anzusehen (BerK 7.8.2007, GZ 39/10-BK/07).

Die ausdrückliche Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Dienstrechtsverfahrens zur Einteilung auf einen konkreten ArbPl mit B ist im Gesetz nicht vorgesehen; daraus folgt, dass die DBeh im Falle des Abgehens vom geplanten Einteilungsverfahren keinerlei weitere verfahrensrechtliche Schritte zwingend zu setzen hat; sie hat daher die Möglichkeit, zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme ohne Erlassung eines B Abstand zu nehmen.

Der Devolutionsantrag war somit mangels einer Verpflichtung der DBeh zu einer bescheidmäßigen Erledigung zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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