Norm
AVG §66 Abs2Schlagworte
Devolution, Voraussetzungen, dienstrechtliche Stellung nach aufhebenden VersetzungsbescheidRechtssatz
Mit einer aufhebenden Berufungsentscheidung verliert der erstinstanzl B vollends seine Wirkung (VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; 6.2.1990, 89/04/0113). Daraus folgt, dass sich die Rechtsstellung nach der Sach- und Rechtslage bestimmt, welche ohne den behobenen erstinstanzl B besteht.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass eine rechtlich wirksame Abberufung des ASt vom bisherigen ArbPl bisher nicht erfolgt ist und daher seine Rechtsposition nach wie vor unverändert ist; als Konsequenz einer rechtlich bis dato nicht wirksamen Abberufung vom bisherigen ArbPl ist der ASt nach wie vor rechtlich als Inhaber des bisherigen ArbPl anzusehen (BerK 7.8.2007, GZ 39/10-BK/07).
Die ausdrückliche Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Dienstrechtsverfahrens zur Einteilung auf einen konkreten ArbPl mit B ist im Gesetz nicht vorgesehen; daraus folgt, dass die DBeh im Falle des Abgehens vom geplanten Einteilungsverfahren keinerlei weitere verfahrensrechtliche Schritte zwingend zu setzen hat; sie hat daher die Möglichkeit, zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme ohne Erlassung eines B Abstand zu nehmen.
Der Devolutionsantrag war somit mangels einer Verpflichtung der DBeh zu einer bescheidmäßigen Erledigung zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012