Norm
HDG 2002 §3Schlagworte
Kommandantenverfahren, Verjährung, erste VerfolgungshandlungRechtssatz
Die Einleitung eines Kommandantenverfahrens gemäß § 60 HDG 2002 verhindert die Verfolgungsverjährung (BerK 8.5.2007, GZ 34/13-BK/07, 30.11.2005, GZ 142/10-BK/05, zuletzt 3.5.2011, GZ 24/14-BK/11).Die Einleitung eines Kommandantenverfahrens gemäß Paragraph 60, HDG 2002 verhindert die Verfolgungsverjährung (BerK 8.5.2007, GZ 34/13-BK/07, 30.11.2005, GZ 142/10-BK/05, zuletzt 3.5.2011, GZ 24/14-BK/11).
§ 60 Abs. 1 HDG 2002 spricht von einer ersten Verfolgungshandlung "gegen den Verdächtigen." Was unter einer Verfolgungshandlung zu verstehen ist, ist dem HDG 2002 nicht zu entnehmen. Auch wenn das VStG hier nicht unmittelbar anwendbar ist, kann zum Verständnis dieses Begriffes auf die dortige Umschreibung in § 32 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Demnach ist eine Verfolgungshandlung "jede von einer Beh gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung."Paragraph 60, Absatz eins, HDG 2002 spricht von einer ersten Verfolgungshandlung "gegen den Verdächtigen." Was unter einer Verfolgungshandlung zu verstehen ist, ist dem HDG 2002 nicht zu entnehmen. Auch wenn das VStG hier nicht unmittelbar anwendbar ist, kann zum Verständnis dieses Begriffes auf die dortige Umschreibung in Paragraph 32, Absatz 2, zurückgegriffen werden. Demnach ist eine Verfolgungshandlung "jede von einer Beh gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung."
Nicht von Bedeutung ist, ob die Verfolgungshandlung dem Täter zur Kenntnis gelangt sind, die Verfolgungshandlungen müssen lediglich während der Verjährungsfrist in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten sein (VwGH 26.6.1974, GZ 0195/74). Auch die zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten durch die eigene DBeh in einer bestimmten Angelegenheit ist kein behördeninterner Vorgang und stellt eine die Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkende Verfolgungshandlung dar (vgl. VwGH 23.10.1974, 0192/74, vom 28.2.1977, 0215/76, vom 13.2. 1985, 85/18/0031, und vom 4.9.1986, 86/0270070, ua)Nicht von Bedeutung ist, ob die Verfolgungshandlung dem Täter zur Kenntnis gelangt sind, die Verfolgungshandlungen müssen lediglich während der Verjährungsfrist in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten sein (VwGH 26.6.1974, GZ 0195/74). Auch die zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten durch die eigene DBeh in einer bestimmten Angelegenheit ist kein behördeninterner Vorgang und stellt eine die Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkende Verfolgungshandlung dar vergleiche VwGH 23.10.1974, 0192/74, vom 28.2.1977, 0215/76, vom 13.2. 1985, 85/18/0031, und vom 4.9.1986, 86/0270070, ua)
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012