Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
Exekutivbeamter im Kriminaldienst, strafgerichtliche Verurteilung, schwerer Betrug, Urkundenunterdrückung, unbefugte Verkehrskontrollen, Einhebung und Aneignung von Strafbeträgen, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, EntlassungRechtssatz
Ein im Kriminaldienst verwendeter Polizeibeamter, der sowohl während seines Dienstes als auch außer Dienst Straftaten der verfahrensgegenständlichen Art (s dazu Volltextdokument) setzt, um sich an fremden Geldern unrechtmäßig zu bereichern und damit andere an ihrem Vermögen zu schädigen, und der in diesem Zusammenhang auch nicht davor zurückschreckt, eine ausländische öffentliche Urkunde zu unterdrücken, ist als Beamter grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch derartige Straftaten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012