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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren betreffend Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nicht nur mit anderen den Bereich Wien bereits versorgenden Rundfunkveranstaltern, sondern insbesondere auch mit den beiden in Wien mit großem Abstand auflagen- und leserstärksten Tageszeitungen in Zusammenhang stehe. Vor dem Hintergrund der Meinungsvielfalt und auch vor dem Hintergrund einer Formatvielfalt, die den Interessen im Verbreitungsgebiet durch eine möglichst alle Zielgruppen gleichermaßen ansprechende Hörfunklandschaft Rechnung trage, sei daher dem Auftritt eines am Wiener Markt noch nicht etablierten, wirtschaftlich starken Wettbewerbers der Vorrang zu geben. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Kriterium der Meinungsvielfalt um eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechts handelt (Hinweis E VwGH vom 17.12.2003, Zl. 2003/04/0136 mwH) hat die belangte Behörde zu Recht dem zu Gunsten der mitbeteiligten Partei sprechenden Kriterium der Meinungsvielfalt ein größeres Gewicht beigemessen als der bisherigen Ausübung der Zulassung durch die Beschwerdeführerin. Die Behörde ist auch im Recht, wenn sie dabei die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter berücksichtigt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 KommAustria-Gesetz (KOG) ist die Förderung des Marktzutrittes neuer Anbieter eines jener Ziele, die durch die Tätigkeit der KommAustria, zu deren Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 KOG die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk zählt, erreicht werden sollen. Diese gesetzliche Zielvorgabe ist daher auch für die belangte Behörde maßgeblich.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040142.X03Im RIS seit
12.11.2004